Anlässe bei denen die Änderung der Steuerklasse möglich ist

Anlässe bei denen die Änderung der Steuerklasse möglich ist

Bezieher von Arbeitslohn werden steuerrechtlich in sechs verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse eines steht hierbei Singles oder nicht verheirateten Paaren zu, die Steuerklasse zwei erhalten Alleinerziehende Mütter oder Väter, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben. Für verheiratete Ehepartner gibt es die Möglichkeit, dass beide Partner die Steuerklasse vier beantragen, aber auch die Kombination der Steuerklassen drei und fünf ist möglich. Diese Kombination wird vor allem dann genutzt, wenn ein Partner ein deutlich höheres Einkommen bezieht als der andere. Arbeitnehmer, die neben ihrem Hauptberuf noch einer Nebenbeschäftigung nachgehen, müssen die Einkünfte hier mit der Steuerklasse sechs versteuern.

Immer wieder gibt es jedoch Situationen, in denen die bis dahin geltende Steuerklasse nicht mehr korrekt ist und geändert werden sollte. Diese Änderung kann bei der zuständigen Gemeinde, in der der Steuerpflichtige wohnt, zum einen nach dem Zusendung der neuen Lohnsteuerkarte im Herbst eines Jahres erfolgen, eine Änderung ist zudem auch unterjährig möglich. Hierfür muss die Lohnsteuerkarte allerdings vom Arbeitgeber angefordert und ihm kurzfristig wieder zur Verfügung gestellt werden. Der häufigste Grund, die Lohnsteuerklasse zu ändern, ist die Eheschließung. Hierdurch können die Partner die bereits oben erwähnten Kombinationen vier/vier oder drei/fünf nutzen. In jedem Fall ist jedoch die bis dahin geltende Steuerklasse eins nicht mehr optimal. Eine Änderung der Steuerklassen kann sich für Ehepartner zudem lohnen, wenn sich auch das Einkommen der Partner ändert.

Dies kann zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes sein, wenn ein Partner in die Elternzeit geht. Dieser Partner erhält dann für ein Jahr nur noch 67% des letzten Nettogehaltes, der andere Partner bezieht jedoch weiterhin den vollständigen Bruttolohn. Durch die Nutzung der Steuerklasse drei muss der noch arbeitende Partner deutlich weniger Lohnsteuern bezahlen, das gesamte Nettoeinkommen steigt. Gleiches gilt für Situationen, in denen ein Partner durch eine lange Krankheit ebenfalls geringere Einkommen erzielt. Steigt die Ehefrau jedoch wieder vollständig ins Berufsleben ein, nachdem die Kinder zum Beispiel in die Schule gekommen sind, wird sich ihr Einkommen wieder erhöhen, was eine Änderung der bisherigen Kombination drei/fünf in vier/vier rechtfertigt.

Doch nicht nur die Eheschließung, sondern auch eine mögliche Scheidung kann zur Änderung der Steuerklassen führen. So müssen Ehepaare im Jahr nach der Scheidung wieder die Steuerklasse eins bzw. die Steuerklasse zwei (für denjenigen, der die Kinder übernimmt) nutzen. Gleiches gilt für einen Sterbefall. In dieser Situation hat der überlebende Partner jedoch zwei Jahre Zeit, bis die Steuerklasse geändert werden muss. Doch nicht nur bei Ehepaaren kann sich eine Änderung der Lohnsteuerklasse lohnen. Auch ein Single, der durch die Geburt eines Kindes zum Alleinerziehenden wird, kann die Lohnsteuerklasse ändern, und zwar in die Steuerklasse zwei. Wer sich unsicher ist, ob eine Steuerklassenänderung sinnvoll ist, sollte hierfür einen Steuerberater zu Rate ziehen.

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