Ansprechpartner für finanzielle Hilfe

Ansprechpartner für finanzielle Hilfe

Wer seinen Lebensunterhalt nicht mehr alleine bestreiten kann, ist auf finanzielle Hilfe angewiesen. Hat man seinen Arbeitsplatz verloren, kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragt werden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat jedoch nur, wer in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Zeitdauer der Zahlung von Arbeitslosengeld hängt dabei von der Beitragszeit vor der Arbeitslosigkeit ab. Wer länger beschäftigt war, erhält deshalb länger Arbeitslosengeld. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder die Bezugszeit abgelaufen ist, kann Arbeitslosengeld II beantragen. Dieses wird umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet, wobei diese Bezeichnung auf den Namen des Vorsitzenden einer Kommission zurückgeht, die die damalige Reform der Sozialhilfe ausgearbeitet hat.

Zuständig für die Beantragung von Arbeitslosengeld II ist jedoch nicht die Agentur für Arbeit, sondern ein kommunaler Träger, der so genannten ARGE (Arbeitsgemeinschaft). Diese ARGE ist zugleich zuständig für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Es darf keine falsche Scham aufkommen, solche finanziellen Hilfen zu beantragen. Jeder kann in eine finanzielle Notsituation kommen, in der er ohne staatliche Unterstützung seine Wohnung und Lebensmittel nicht mehr bezahlen kann. Zudem werden diese Leistungen zum Teil auch aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert, die vor der Arbeitslosigkeit jeden Monat eingezahlt wurden. Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wer als bedürftig gilt.

Das heißt zum einen, dass gewisse Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen, zum anderen aber, dass auch Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, durchaus Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben können. Das betrifft vor allem Geringverdiener in Niedriglohnjobs oder Familien mit sehr vielen Kindern, die auch trotz gutem Arbeitseinkommen nicht mit ihrem eigenen Geld auskommen. Auch viele Studenten sind auf finanzielle Hilfe angewiesen, ohne die sie ihr Studium nicht durchführen könnten. Für sie wurde das BAföG geschaffen, das es ihnen erlaubt, eine Wohnung zu bezahlen, sowie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Beantragung von BAföG ist das Studentenwerk der jeweiligen Universitätsstadt zuständig.

Das BAföG muss allerdings nach dem Studium zur Hälfte wieder zurückgezahlt werden. Eine Besonderheit stellt das Schüler-BAföG dar, das beim Besuch von bestimmten Schulformen beantragt werden kann. Gegenüber dem Studenten-BAföG muss es nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt werden. Eine finanzielle Hilfe für Familien stellt das Kindergeld dar. Es kann bei der Familienkasse, die normalerweise im Gebäude der Agentur für Arbeit ansässig ist, beantragt werden. Die Einkommensverhältnisse der Eltern spielen für die Beantragung von Kindergeld keine Rolle, wohl aber das Einkommen des Kindes. Ist der Jugendliche schon in der Ausbildung und verdient mehr als den aktuellen Grenzbetrag, wird das Kindergeld verwährt.

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