Beim Arbeitgeber ein Darlehen beantragen

Beim Arbeitgeber ein Darlehen beantragen

Die Möglichkeit, beim Arbeitgeber ein Darlehen zu beantragen, ist nicht in jedem Betrieb gegeben. Einige Betriebe regeln in einer Betriebsvereinbarung, dass Gehaltsempfänger ein solches beantragen können, während es Lohnempfängern grundsätzlich nicht gewährt wird. Daneben können in einer derartigen Vereinbarung weitere Voraussetzungen für die Darlehensgewährung festgelegt werden, wozu in der Regel eine Mindestdauer der Betriebs-Zugehörigkeit gehört. Eher unüblich, aber durchaus zulässig, ist es, die Gewährung des Darlehens an eine gute oder sehr gute Leistungsbeurteilung zu binden. Von einem Arbeitgeberdarlehen im eigentlichen Sinn zu unterscheiden ist die ausnahmsweise erfolgende vorzeitige Auszahlung des Gehalts oder Lohnes beim Vorliegen besonderer Gründe. Eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens ist nicht verpflichtend. In Betrieben ohne Betriebsrat oder in denen dieser mit der Geschäftsleitung keine Vereinbarung zu diesem Thema getroffen hat, entscheidet der Inhaber oder die für diese Frage verantwortliche Abteilung eigenverantwortlich und im Einzelfall darüber, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt.

Hierbei ist lediglich darauf zu achten, dass bei der Gewährung oder Ablehnung von Darlehen keine willkürlichen Entscheidungen getroffen werden und der Gleichbehandlungs-Grundsatz nicht verletzt wird. Der Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens besteht im günstigen Zinssatz. Allerdings ist dieser als geldwerter Vorteil zu versteuern, sofern nicht mindestens 96% der Durchschnittszinssätze eines Jahres als Zinssatz vereinbart wurden. Darlehen in einem geringen Umfang, das heißt, bei denen die am Jahresende noch ausstehende Tilgungssumme 2600 Euro nicht übersteigt, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.

Zudem besteht für alle geldwerten Vorteile Steuerfreiheit, wenn sie beim einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 44 Euro im Monat ausmachen; hierbei sind allerdings Sachvergünstigungen wie kostenlose Getränke oder die Kosten der Weihnachtsfeier, sofern der Mitarbeiter an ihr teilnimmt, mit anzusetzen. Unabhängig von der betrieblichen und steuerlichen Praxis stellt sich für den Mitarbeiter die Frage, ob er ein Arbeitgeberdarlehen, auf das er Anspruch erheben oder welches ihm als Einzelfall-Entscheidung gewährt werden kann, nutzen möchte. Nicht wenige Arbeitnehmer scheuen sich, da sie ihrem Arbeitgeber gegenüber nicht zugeben wollen, auf ein Darlehen angewiesen zu sein.

Diese Scheu ist grundsätzlich nicht nötig, da heute die Aufnahme eines Darlehens ein alltäglicher Vorgang ist, sodass die Ersparnis gegenüber einem Bankkredit nicht verschenkt werden soll. Auch ist das Handling bei dieser Kreditform recht einfach, da üblicherweise der Rückzahlungsbetrag direkt mit dem Gehalt verrechnet wird und auch bei der Kreditgewährung der Arbeitnehmer relevante Daten für die Kredithöhe zur Hand hat. Ein vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenes Darlehen bietet auch dem Arbeitgeber gewisse Vorteile; zumindest bindet sich der Angestellte bis zur kompletten Rückzahlung des Kredites an den Betrieb, der bei einer doch erfolgenden Kündigung sofort das komplette Darlehen fällig stellen kann.

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