Der Steuersatz bei der Lohnsteuer und die Lohnsteuerklasse

Der Steuersatz bei der Lohnsteuer und die Lohnsteuerklasse

Die deutsche Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Steuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wird demnach im Einkommensteuergesetz geregelt. Dabei orientiert sich die Lohnsteuer an den Systementscheidungen des Einkommensteuergesetzes, was insbesondere in der Anwendung einer Besteuerung nach einem individuellen Steuersatz zum Ausdruck kommt. Damit ist der Steuersatz, also die Höhe der Besteuerung, bei der Lohnsteuer allgemein abhängig von der konkreten Klassifizierung des Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten Lohnsteuerklasse des Steuerpflichtigen. Nach der Einteilung des Steuerpflichtigen in eine dieser Lohnsteuerklassen richtet sich mithin die Höhe seines Steuersatzes. Die Lohnsteuerklasse wird wiederum anhand verschiedener persönlicher Eigenschaften des Steuerpflichtigen ermittelt.

Diese Einteilung mit konkreter Auswirkung auf die Höhe des Besteuerung ist zum einen volkswirtschaftlich sinnvoll und zum anderen schon allein verfassungsrechtlich geboten. So führt die Besteuerung des volkswirtschaftlichen Guts "Arbeit" grundsätzlich zu einer Verteuerung der Arbeit, was in einer geringeren Nachfrage nach Arbeit und mithin einer höheren Arbeitslosigkeit resultiert. Durch die unterschiedliche Besteuerung wird diesem Ergebnis entgegengewirkt, was letztlich der Entwicklung der Beschäftigungszahlen zu Gute kommt. Davon abgesehen gilt in Deutschland das verfassungsrechtliche Gebot der Steuergerechtigkeit. Als Ausfluss dies Gebots gilt das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, welches für den Gesetzgeber bei der Belastung des Steuerpflichtigen stets maßgeblich ist.

Jeder Steuerpflichtige kann daher nur in einer Höhe besteuert werden, die er nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit auch tatsächlich bewältigen kann. An diesem Gebot orientiert sich im Folgenden die Einteilung des Steuerpflichtigen, die sich besonders nach persönlichen Umständen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können, richtet. Demzufolge kennt das Einkommensteuergesetz sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, welche vom Arbeitgeber zu ermitteln sind. In der Regel geschieht das durch eine maschinelle Lohnsteuerabrechnung oder anhand spezieller Tabellen. Die Lohnsteuerklasse 1 ist etwa bei Arbeitnehmern einzutragen, die entweder ledig, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder verheiratet mit im Ausland lebenden Ehegatten sind. Ebenfalls dürfen die Voraussetzungen für eine Eintragung der Lohnsteuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein.

Im Gegensatz dazu ist die Lohnsteuerklasse 2 etwa bei solchen Arbeitnehmern einzutragen, die zwar die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse 1 erfüllen, aber alleinerziehend sind und mit mindestens einem Kind in einer Wohnung ohne einen weiteren Erwachsenen gemeldet sind. Diese Steuerklasse ist auch bei Verwitweten mit mindestens einem Kind einzutragen, und zwar ab dem Monat, der auf den Tod des Ehegatten folgt. Wie aus diesen Beispielen deutlich wird, ist die Lohnsteuerklasse insbesondere abhängig von Faktoren, die die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinflussen. Dies sind etwa in besonderem Maße Kinder, da der Steuerpflichtige erhebliche Geldmittel aufwenden muss, und zur Förderung der Familie, auch soll. Eben diese Geldmittel stehen als Folge der Besteuerung nicht zur Verfügung. Davon abgesehen hat die Lohnsteuerklasse letztlich auch Auswirkungen auf die konkreten Freibeträge, also einen Teil des Einkommens, der der Besteuerung nicht zugänglich ist.

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