Die Bank hat den Kredit gekündigt und nun?

Die Bank hat den Kredit gekündigt und nun?

Da die Banken heute nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereits Kredite kündigen dürfen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten kurzzeitig nicht bedienen kann, stellt sich für immer mehr Bürger die oben genannte Frage "Was tun, wenn die Bank den Kredit gekündigt hat?". Als oberstes Gebot sollte die betroffene Person nach erfolgter Kündigung die Ruhe bewahren und keine übereilten und unüberlegten Handlungen einleiten. Man sollte seine finanzielle Situation kritisch und möglichst objektiv einschätzen. Dazu gehört, sich einen Überblick zu verschaffen über die derzeitig verfügbaren finanziellen Mittel, über mögliche einzufordernde Außenstände, alle anstehenden Verbindlichkeiten aus Vergangenheit und Gegenwart und machbare und vernünftige Möglichkeiten der kurz- und mittelfristigen Verbesserung der derzeitigen finanziellen Lage (z.B. Beleihung oder vorzeitige Auflösung bestehender Lebensversicherungen, Verkäufe, Hilfe im familiären Umfeld).

Nachdem dies getan ist und man weiß, welchen finanziellen Spielraum man hat, sollte immer versucht werden, mit der betreffenden Bank zu sprechen und dabei unter Offenlegung der eigenen finanziellen Lage die möglich erscheinenden Rückzahlungs- oder Vergleichsmodalitäten auszuloten. Oft sind für gekündigte kleinere Kreditsummen immer noch verbindliche Rückzahlungsraten auszuhandeln. Bei größeren Kreditsummen lohnt der Versuch, einen Vergleich anzustreben. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bank im Fall einer gerichtlich durchgesetzten Maßnahme wie dem Vollstreckungsbescheid oder der Pfändung immer die Gefahr droht, dass der Schuldner in private oder unternehmerische Insolvenz getrieben wird.

In diesen Fällen gehen Banken oft leer aus - das heißt, aus dem Vermögen und Einkommen des Schuldners ist es nicht möglich, Teilbeträge des Kredites zurückzuerhalten, da verwertbares Vermögen nicht vorhanden ist und das Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Kann der Bank unter diesen zu erwartenden Bedingungen dafür im Rahmen eines Vergleiches die einmalige Zahlung eines Teilbetrages angeboten werden, stehen die Erfolgschancen oft nicht schlecht. Einmalbeträge in Höhe von über 10% der gekündigten Kreditsumme können manche Bank schon davon abhalten, gerichtliche Schritte einzuleiten. Allerdings ist ein entsprechender Betrag meist nicht über einen eventuell neuen Kredit bereitzustellen, denn die Kündigung eines Kredites wird in der Regel in die Schufa eingetragen und verhindert so die Aufnahme eines neuen.

Wenig Aussicht auf Erfolg hat dagegen die Hoffnung auf eine Verjährung, denn kaum eine Bank wird nach der Kündigung die Frist von drei Jahren (ab 01. 01. nach der Kündigung) verstreichen lassen, ohne irgendwelche Maßnahmen einzuleiten. Wenn Rückzahlung, Vergleich oder Verjährung keinen Ausweg bieten, dann bleibt zur Vermeidung der gerichtlichen Vollstreckung mit all ihren nicht gerade erfreulichen Begleitumständen nur der Ausweg in die Insolvenz. Aber auch dies sollte man als durchaus gangbaren Weg und nicht als Schreckgespenst betrachten.

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