Die optimale Steuerklasse für verheiratete Paare

Steuerklasse 3, 4 oder 5
Man kennt ja dieses alte Spiel. Die Faustregel hier heißt, wenn beide gleich verdienen, dann sollten sie die Lohnsteuerklasse 4 bekommen. Jeder von den beiden Partnern. Wenn einer weniger als 30 Prozent vom Lohn des anderen verdient, dann sollte der eine 3, der andere 5 nehmen. Der Hauptunterschied zwischen den Steuerklassen besteht darin, dass bei der Lohnsteuerklasse 3 das unversteuerte Lebensminimum eingerechnet ist. Bei der Lohnsteuerklasse 5 wird vom ersten Euro an versteuert. Kommen dann noch die Sozialabgaben hinzu, dann liegt die Abgabenlast schnell bei 75 Prozent. Das schmerzt speziell bei Teilzeitbeschäftigungen. Neben dem Zinsverlust bei einer falschen Lohnsteuerkarte wiegt die Berechnung der Lohnersatzleistungen schwer. Wenn einer der beiden Partner arbeitslos werden sollte oder Elterngeld beantragt, dann wird diese staatliche Unterstützung vom letzten Nettogehalt berechnet. Wenn man das Ereignis vorhersehen kann, dann lohnt sich die Anpassung der Lohnsteuerklasse durchaus. Man kann sogar temporär eine eigentlich ungünstigere Kombination 3 und 5 wählen, um die Lohnersatzleistung hochzutreiben. Das muss dann aber mindestens 3 Monate vor dem (freudigen) Ereignis stattgefunden haben.
Faustregel für die Wahl der Steuerklasse
Ansonsten gilt, wenn die Ehepartner etwa gleich verdienen, dann sollten beide die Lohnsteuerkarte 4 beantragen, Wenn ein Unterschied von 30 Prozent zwischen den Verdiensten liegt, sollte der, der weniger verdient die 5 und der andere Partner die 3 nehmen, soweit keine Lohnersatzleistungen in Naher Zukunft beantragt werden.
Die Lohnsteuer 5 Falle
Mit den Sozialabgaben bedeutet Lohnsteuer 5 oft bis über 75 Prozent Abzüge. Sollten dann noch andere Seiteneffekte eintreten, kann man den Eindruck haben, man lege insgesamt drauf. Speziell im öffentlichen Dienst ist dass oft der Fall, mit dem Überschreiten eines bestimmten Einkommenswertes fallen Zulagen weg. Der Ortszuschlag wird zum Beispiel auf beide Ehepartner verteilt. Insgesamt ist dann der Zugewinn für die Familie im Vergleich zum Zeiteinsatz bescheiden. Aus einem Teilzeitjob mit Einnahmen von 1200 Euro bleiben ein Zugewinn von 300 Euro für die Familie bei einem Zeiteinsatz von 30 Stunden die Woche. Damit bekommt man etwa 3 Euro die Stunde, der Arbeitgeber zahlt 15 Euro. Hier können Minijobs und Midijobs weiterhelfen. Hierbei ist dann die Auszahlungsquote höher und die Werte tauchen sonst nirgends auf. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Fahrkosten, Unkosten und Auslagen steuerlich nicht erstattet werden können. Auch selbständige Tätigkeiten erhöhen die gestalterische Freiheit.
Lohnsteuerklasse 6
Wer noch einen Zusatzjob zum normalen Verdienst braucht, der benötigt Lohnsteuerklasse 6. Diese ist Abrechnungstechnisch identisch mit der Lohnsteuerklasse 5. Eine Ausnahme gibt es hier zu beachten, Sonderleistungen wie Riester oder Direktversicherungen können nicht über diese Lohnsteuerklasse abgehandelt werden. Lohnsteuerklasse 6 bedeutet eben "Zweitarbeitgeber".
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