Die Wohlverhaltensphase bei der privaten Insolvenz

Die Wohlverhaltensphase bei der privaten Insolvenz

Bei einer Überschuldung entscheiden sich viele Menschen für eine so genannte Privatinsolvenz. Diese hat als Ziel eine Restschuldbefreiung, das heißt nach der Wohlverhaltensphase, in der bestimmte Bedingungen erfüllt werden müssen, werden der Person alle eventuell noch fälligen Schulden erlassen. Zunächst müssen einige Voraussetzungen für eine private Insolvenz erfüllt sein. Zunächst einmal müssen alle Versuche, einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen, gescheitert sein. Als zweites wird ein gerichtlicher Schuldensausgleichsplan erstellt. Erst wenn dieser ebenfalls scheitert, kommt es zu einer Verbraucherinsolvenz und ein Treuhänder eingesetzt, der vom Schuldner eine Vergütung erhält. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Wohlverhaltensphase mit einer Dauer von sechs Jahren.

Der Schuldner muss in dieser Zeit alle die Pfändungsgrenze übersteigenden Einnahmen an den Treuhänder abtreten, der diese nach einem festgelegten Schlüssel an die Gläubiger verteilt. Die Grenze für nicht pfändbares Einkommen ist je nach Familienstand und Lebenssituation unterschiedlich und in einer Tabelle festgelegt. Andere Zahlungen an die Gläubiger fallen für den Schuldner nicht an. Der Schuldner ist während dieser Zeit zudem verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, um ein verwertbares Einkommen zu erzielen. Dies gilt nur eingeschränkt, wenn Kinder zu betreuen sind, für Rentner oder bei Krankheit. Arbeitslose müssen ihre Bemühungen, eine Arbeit zu finden, nachweisen.

Wechselt der Schuldner den Arbeitsplatz oder erhält er aus anderen Gründen ein anderes Einkommen, hat er das dem Treuhänder anzuzeigen. Auch ein Umzug ist umgehend anzuzeigen. Erbschaften des Schuldners müssen während der Wohlverhaltensphase zur Hälfte an den Treuhänder abgetreten werden. Steuererstattungen sind im Gegensatz dazu anrechnungsfrei, das heißt sie werden nicht an den Treuhänder gezahlt sondern bleiben beim Schuldner. Außerdem darf der Schuldner während der Wohlverhaltensphase keinem der Gläubiger einen Vor- oder Nachteil verschaffen. Werden alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Restschuldbefreiung. Diese kann aus bestimmten Gründen jedoch auch versagt werden. Insbesondere ist das der Fall, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurde.

^