Eine Schufa Auskunft kann nicht jeder über eine Person einholen

Eine Schufa Auskunft kann nicht jeder über eine Person einholen

Die Schufa Holding AG mit Sitz in Wiesbaden speichert entsprechend ihrer Bestimmung zahlreiche Daten. So verwaltet sie etwa Informationen über etwa 63 Millionen Personen, was etwa einem Viertel der gesamten deutschen Bevölkerung entspricht. Im Einzelnen gespeichert werden - abgesehen von personenbezogenen Daten wie natürlich der Name und auch etwa die Adresse - vorrangig Informationen über Geschäfte, wie etwa abgeschlossene Kreditverträge und eröffnete Girokonten sowie das damit zusammenhängende Zahlungsverhalten. Damit befindet sich die Schufa insgesamt im Besitz von über 384 Millionen Daten. Gesammelt werden diese Daten um Kreditinstituten und anderen wirtschaftlichen Unternehmen einen Überblick über die persönliche Vermögenssituation und Zahlungsfreudigkeit eines potentiellen Kunden zu ermöglichen. Dadurch können die Unternehmen eventuelle Risiken, die aus dem Vertragsschluss entstehen können im vornherein abschätzen.

Damit hat die Schufa Auskunft insbesondere für Banken und andere Kreditinstitute eine wichtige Bedeutung, die sich auf diese Weise vor Kreditausfällen und Abschreibungen absichern können. Um einen solchen Überblick über die Person des potentiellen Kunden zu gewinnen, ist eine sogenannte Auskunft bei der Schufa erforderlich. In dieser Auskunft führt die Schufa alle gesammelten Daten über den potentiellen Kunden auf und ermöglicht dem Unternehmen eine Einsicht in dessen Vermögenssituation. Für eine derartige Auskunft erhält die Schufa in der Regel eine Gebühr. Da in einer solchen Schufa Auskunft auch zahlreiche sensible und sehr persönliche Daten enthalten sind, bestehen im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt auch stets datenschutzrechtliche Bedenken. Schließlich kann es nicht angehen, dass jede beliebige Person ohne weiteres die persönlichen Daten eines Dritten einsehen kann.

Aus diesem Grund kann nur ein bestimmte Kreis eine Schufa Auskunft über eine Person einholen. Abgesehen davon, dass die Schufa stets über einen festen Kundenkreis verfügt, der regelmäßig Schufa Einkünfte einholen wird - und bei dem sich daher die Frage nach der Berechtigung nicht stellt - legt die Schufa bei der Frage über die Berechtigung einer Auskunft nach eigenen Angaben insbesondere auf das sogenannte wirtschaftliche Risiko wert. Demnach sollen lediglich Unternehmen zur Auskunft berechtigt sein, die ein wirtschaftliches Risiko tragen. Nach Aussage der Schufa betrifft dies neben den Kreditinstituten - wie Banken, Sparkassen, Kreditgesellschaften, aber auch öffentlich rechtlichen Sparkassen - auch etwa den Versand- und Einzelhandel.

Neben diesen Unternehmen sind ebenfalls die meisten Telefongesellschaften sowie alle anderen Unternehmen, die ihre Leistungen gegen Kredit gewähren, zur Einholung einer Schufa Auskunft berechtigt. Der Kreis der Berechtigten im Wirtschaftsverkehr ist demnach überraschend groß, insbesondere da ebenfalls der Einzelhandel zu diesem Kreis der Berechtigten gehört. Darüber hinaus hat aber auch jede Person, deren Daten gegebenenfalls bei der Schufa gespeichert werden ein Recht auf Einholung einer sogenannten Schufa Selbstauskunft, welche die Schufa auch grundsätzlich zu erteilen hat. Dies ist allein schon deshalb geboten, da jede Person ein Recht auf Einsicht der eigenen Daten hat. Für die Einholung einer solchen Selbstauskunft kann sich die erfasste Person daher stets an die Schufa wenden.

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