Freibetrag bei einer Abfindung

Freibetrag bei einer Abfindung

Kommt es zur Auflösung eines laufenden Arbeitsverhältnisses, ist es nicht selten so, dass man auch eine Abfindung erhalten wird. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt einen Betrag in bestimmter Höhe an den Arbeitnehmer, um damit den Schlag des Verlustes des Arbeitsplatzes abzufedern. Die Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im betreffenden Betrieb. Die Abfindung ist dabei jedoch generell eine Kann-Bestimmung, das heißt, es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf diese und variiert in ihrer Höhe auch je nach Bundesland. Oftmals sollen mit der Abfindung als Anreiz Arbeitnehmer dazu überredet werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, in vielen Fällen werden Abfindungen aber auch bei betriebsbedingten Kündigungen gewährt. Sicher kann eine Abfindung, die meist eine nicht unerhebliche Summe ausmacht, ein Geldsegen sein. Dennoch sollte man sich stets fragen, inwieweit diese Zahlung denn nun zu versteuern ist.

Bisher kannte man bei der Zahlung einer Abfindung noch einen steuerlichen Freibetrag. Dabei galt dieser bei allen Abfindungen, die bis Ende 2005 ausgezahlt wurden. Ab dem 01.01.2006 wurde der Freibetrag bei der Abfindung vom Gesetzgeber jedoch gestrichen. Ausnahmen galten für „Altfälle“. Darunter verstand man all jene Personen, deren Anspruch auf Abfindung vor dem 01.01.2006 entstanden ist oder der vor diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig war. Die Zahlung der Abfindung musste allerdings vor dem 01.01.2008 stattfinden, um den Freibetrag noch erhalten zu können. Grundsätzlich galt ein Freibetrag von 7.200 Euro. Für Personen über 50 Jahre, deren Beschäftigungsdauer mindestens 15 Jahre betrug, stieg der Freibetrag auf 9.000, ab dem 55. Lebensjahr auf 11.000 Euro.

Dabei galten die Freibeträge nur für Abfindungen, die aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen oder vom Gericht bestätigten Kündigung gezahlt wurden. Heute hingegen gibt es einen solchen Freibetrag bei der Abfindung nicht mehr. Das heißt, diese ist in jedem Fall voll und ganz zu versteuern, also ab dem ersten Euro. Allerdings gilt hier eine kleine Sonderregelung, die als 1/5-Regelung bekannt ist. Dabei wird die Abfindung so behandelt, als würde man über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Die Steuern werden also nicht auf die gesamte Abfindungssumme sofort fällig, sondern aufgeteilt, als wenn man diese über fünf Jahre verteilt erhielte. Dabei muss die daraus ermittelte Steuerlast jedoch trotz allem im Jahr der Zahlung der Abfindung getragen werden.

Hierum sollte sich jedoch der Arbeitgeber kümmern, da er zur Berechnung der Steuern usw. verpflichtet ist. Die Steuerlast wird ohnehin vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt weiter gereicht. So wird der Steuerzahler selbst maximal dazu kommen, sich im Rahmen der Steuererklärung eine Erstattung zurück zu holen, wobei diese höher ausfallen kann, da die gezahlten Steuern durch die Abfindung ebenfalls höher ausgefallen sind. Hierbei sind stetig wechselnde gewährte Freibeträge zu beachten und bedürfen jeweils einer aktuellen Prüfung.

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