Mit dem Altersvermögensgesetz der Rentenlücke entgehen

Mit dem Altersvermögensgesetz der Rentenlücke entgehen

Die Rentenbezüge im Alter sind deutlich geringer als die Einkünfte während der Berufstätigkeit. Um die auch als Rentenlücke bezeichnete Diskrepanz bei den Ruhestandsbezügen auszugleichen, wurde mit dem Altersvermögensgesetz die Möglichkeit geschaffen, mit Hilfe staatlicher Zulagen oder entsprechender Steuervergünstigungen Vermögen für das Alter aufzubauen. Konsequenterweise werden ausschließlich Produkte gefördert, welche eine lebenslange Rentenzahlung beinhalten und frühestens ab dem sechzigsten Lebensjahr zur Auszahlung gelangen. Hinsichtlich der Altersbeschränkung gilt allerdings eine Ausnahme für die wenigen Berufe, welche grundsätzlich mit einem vorgezogenen Rentenbeginn verbunden sind. Anspruchsberechtigt für die im Rahmen des Altersvermögensgesetzes gewährten staatlichen Leistungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen sowie deren Ehepartner.

Sonderregeln gelten für geringfügig Beschäftigte, diese erwerben einen Anspruch auf die entsprechende Förderung, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Wer Angehörige pflegt, ist ebenso anspruchsberechtigt wie Bezieher von Arbeitslosengeld. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende wurden ebenfalls gefördert. Zusätzlich zu den über die gesetzliche Rentenversicherung versicherten Personen haben auch Beamte sowie Richter einen Anspruch auf die Leistungen gemäß dem Altersvermögensgesetz. Um den vollständigen Förderbetrag zu erhalten, muss der Versicherte eine anhand seines Einkommens berechnete Mindesteinlage zahlen. Zusätzlich wird eine Kinderzulage gezahlt, deren Höhe für seit Januar 2008 geborene Kinder die Grundzulage deutlich übersteigt.

Die im Rahmen des Altersvermögensgesetzes angebotenen Produkte müssen zertifiziert werden. Neben der lebenslänglichen Auszahlung sowie des festgelegten Rentenbeginns sind für die Zertifizierung weitere Bedingungen zu erfüllen. So dürfen die Abschlussgebühren eine maximal zulässige Höhe nicht überschreiten und müssen zudem auf mindestens fünf Jahre verteilt werden. Des Weiteren muss mindestens die Höhe des eingezahlten Kapitals garantiert werden. Der Sparer kann zwischen unterschiedlichen Anlageformen wählen. Banksparpläne bieten eine sichere Verzinsung, während fondsgebundene Rentenversicherungen oder Fondssparpläne die Möglichkeit einer überdurchschnittlichen Wertsteigerung aufweisen, aber auch mit einem Verlustrisiko behaftet sind. Dieses Verlustrisiko wird durch die Mindestauszahlung der eingezahlten Verträge ausgeglichen.

Die Garantieauszahlung gilt aber nicht für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Versicherten, bei dessen Tod kann der Vertrag lediglich auf den Ehepartner übertragen werden. Die Rentenlücke tritt auch dann ein, wenn der Lebensabend außerhalb Deutschlands verbracht wird. Somit erscheint es zunächst inkonsequent zu sein, dass die erhaltenen Zulagen gemäß dem Altersvermögensgesetz zurückgezahlt werden müssen, wenn der Lebensabend im Ausland verbracht wird. Der Gesetzgeber begründet die entsprechende Regelung jedoch damit, dass die entsprechende Rente bei ihrer Auszahlung steuerpflichtig ist und die dann zu zahlenden Steuern die vorab gewährten Vergünstigungen ausgleichen. Eine Beschränkung der Auszahlung auf in Deutschland wohnende Rentner ist jedoch auf Grund des europäischen Rechts nicht zulässig.

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