Mögliche Steuerklassenkombination für Ehepartner

Mögliche Steuerklassenkombination für Ehepartner

Ehepartner, die sich gemeinsam veranlagen lassen, haben im deutschen Steuersystem bei der Lohnsteuer die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen zu wählen. Die Wahl der richtigen Kombination ist davon abhängig, wie sich die Einkommenssituation bei einem Ehepaar darstellt. Geht nur ein Ehepartner einer Beschäftigung nach und der andere Partner betreut die Kinder und ist deswegen zuhause, dann empfiehlt sich die Steuerklassenkombination III/V. Die Steuerklasse III berücksichtigt beide Freibeträge und hat zur Folge, dass der berufstätige Ehepartner keine oder nur geringe Lohnsteuer bezahlt. Ähnlich günstig ist diese Kombination auch, wenn der eine Ehepartner der Hauptverdiener ist und mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient.

In diesen Fällen zahlt der besserverdienende Ehepartner geringe oder keine Lohnsteuern und der geringer Verdienende hohe Lohnsteuern auf das geringe Einkommen. In beiden Fällen ist die Steuervorauszahlung dann so gestaltet, dass die Ehepaare im Voraus so wenig wie möglich Lohnsteuern bezahlen müssen. Dann sind sie aber verpflichtet am Jahresende eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und das Finanzamt prüft, inwieweit die Steuervorauszahlung ausreichend war. War das nicht so, müssen die Ehepartner mit einer Nachforderung durch das Finanzamt rechnen. Dennoch ist das von Vorteil, weil die Lohnsteuereinsparungen über das Jahr gerechnet beispielsweise auf einem Tagesgeldkonto gut verzinst angelegt werden können. Die Steuerklassenkombination III/V wird nicht automatisch vergeben, sie muss immer von beiden Ehepartnern beantragt werden. Ist die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte jedoch erstmalig so erfolgt, wird auch im Folgejahr die Kombination III/V automatisch vergeben.

Wenn beide Ehepartner berufstätig sind und ein ungefähr gleich hohes Nettoeinkommen haben, dann sollten Ehepaare die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Hier werden beide ihrem Einkommen entsprechend gleich besteuert. Wird dadurch über das Jahr eine zu hohe Lohnsteuer einbehalten, lässt sich das zu viel gezahlte Steuergeld über einen Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Die Steuerklasse IV entspricht der Steuerklasse I, die auch bei Singles angewendet wird. Dazu muss dann im Folgejahr beim Finanzamt die Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr eingereicht werden. Aber auch Ehepaare, wo beide in der Steuerklasse IV eingeordnet sind, bei denen sich im Laufe des Jahres Veränderungen ergeben, haben die Möglichkeit einmal im Jahr bis zum 30.11. die Entscheidung zu treffen, die Steuerklassenkombination zu wechseln und die III/V zu beantragen.

Das ist zu empfehlen, wenn sich die Einkommenssituation deutlich ändern wird, etwa weil ein Ehepartner arbeitslos wird, in Rente geht oder die Geburt eines Kindes mit einem darauffolgenden Erziehungsjahr ansteht. Ehepaare, die sich nicht sicher sind, ob ein Steuerklassenwechsel wirklich sinnvoll ist, können sich bei einem Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein, bei dem sie Mitglied werden müssen, Rat und Unterstützung holen. Auf jeden Fall ist es immer sinnvoll, am Beginn des Folgejahres eine Lohnsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben, auch dann, wenn die Steuerklassenkombination IV/IV gewählt wurde. Das erfolgt dann freiwillig, bringt aber die Chance auf Erstattung von zu viel gezahlten Lohnsteuern. Statistiken besagen, dass jedes Jahr Millionen von Steuergeldern beim Finanzamt bleiben, weil keine Lohnsteuererklärung abgegeben wird.

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