Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Bei der Überschuldung einer natürlichen Person ist häufig die Privatinsolvenz der einzige Ausweg aus den Schulden. Die Privatinsolvenz wird häufig auch als Verbraucherinsolvenz oder im österreichischen Raum als Schuldenregulierung bezeichnet. Beim Privatinsolvenzverfahren handelt es sich, im Gegensatz zu dem Regelinsolvenzverfahren, um ein vereinfachtes Verfahren. Zudem kommt die Privatinsolvenz nur für überschuldete natürliche Personen in Frage. Die Privatinsolvenz kann von den Verbrauchern in Anspruch genommen werden, welche über so viele Schulden verfügen, dass diese mit den pfändbaren Beträgen der gesamten Einkünfte nicht innerhalb von sechs Jahren getilgt werden können. Durch das Privatinsolvenzverfahren sollen die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden und der Verbraucher soll zugleich die Möglichkeit erhalten, wieder schuldenfrei leben zu können.

Die Privatinsolvenz lässt sich in insgesamt vier Abschnitte unterteilen, in den außergerichtlichen Einigungsversuch, in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das vereinfachte Insolvenzverfahren und in das Restschuldbefreiungsverfahren. Der außergerichtliche Einigungsversuch sieht zunächst vor, dass sämtliche Forderungen aufgelistet werden, damit ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann. Der Schuldenbereinigungsplan wird von der Schuldnerberatungsstelle erstellt. Mit diesem Plan soll ein Insolvenzvergleich zwecks Entschuldung vereinbart werden. Wenn jedoch ein Gläubiger dem Insolvenzvergleich nicht zustimmt, dann kann sich der Schuldner eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches einholen, um damit den Insolvenzeröffnungsantrag abgeben zu können.

Anschließend folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und bei Scheitern auch das vereinfachte Insolvenzverfahren. Zu diesem Zeitpunkt wird auch das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet, um Teile der Schulden zu tilgen. Im Schlusstermin des vereinfachten Insolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung durch das Gericht angekündigt. Durch das folgende Restschuldbefreiungsverfahren soll die Privatinsolvenz dem Schuldner ermöglichen, nach dem Abschluss des Verfahrens wieder schuldenfrei zu sein. Jedoch muss der Schuldner dazu eine Wohlverhaltensphase von insgesamt sechs Jahren einhalten. In dieser Zeit muss sich der Schuldner an einige gesetzliche Regelungen halten. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Schuldner keine neuen Schulden aufnimmt oder auch dass dieser nicht gegen die Insolvenzordnung verstößt.

Sollte der Schuldner gegen die auferlegten Regelungen verstoßen, so wird ihm die Restschuldbefreiung versagt. In diesem Fall können die Gläubiger auch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Wenn sich der Schuldner jedoch redlich verhält, haben die Gläubiger keinen Einfluss auf die Restschuldbefreiung und die Schulden werden dem Schuldner nach der Wohlverhaltensphase vollständig erlassen. Mit der Restschuldbefreiung kann sich der Schuldner jedoch nicht von den Schulden befreien, welche durch Ordnungsgelder oder Strafgelder entstanden sind, wie zum Beispiel Zwangsgelder, Geldstrafen oder Geldbußen. Diese Schulden muss der Schuldner nach wie vor bezahlen. Eine Befreiung von diesen Schulden ist nicht möglich.

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