Restschuldbefreiung nach privater Insolvenz

Restschuldbefreiung nach privater Insolvenz

Die sogenannte Restschuldbefreiung ist ein Institut im deutschen Insolvenzrecht. Anwendbar ist diese Figur auf natürliche Personen, also etwa Privatpersonen, aber auch Einzelkaufmänner und Selbstständige, nicht aber auf Personengesellschaften. Ausgangspunkt der Notwendigkeit einer Restschuldbefreiung sind ganz reale Überlegungen des Gesetzgebers. So kommt es insbesondere bei stark verschuldeten Personen nicht selten vor, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verwertung seines Vermögens durch den Insolvenzverwalter und die Pfändung seines Einkommens über den Insolvenzzeitraum nicht alle Verbindlichkeiten in ihrer tatsächlichen Höhe befriedigen kann. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sogenannten Insolvenzquote. Gemeint ist damit die Geldsumme, die ein Gläubiger abhängig von der Höhe seiner konkreten Forderung aus der Insolvenzmasse erhält.

Im alten Insolvenzrecht, welches damals noch Konkursrecht hieß, bedeutete dieser Quotenschaden des Gläubigers, dass dieser den Schuldner auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur endgültigen Verjährung der Forderung auf die Restsumme in Anspruch nehmen konnte. Dieser Zustand wurde zunehmend als unzumutbar empfunden, da durch die anhaltenden Vollstreckungsmaßnahmen die Perspektive des Schuldners auf ein schuldenfreies Leben verhindert wurde. Als Resultat entschied sich der Gesetzgeber für die Restschuldbefreiung nach der privaten Insolvenz. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, welches sich an das gewöhnliche Insolvenzverfahren anschließt. Eröffnet wird es mit einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung, über den das zuständige Insolvenzgericht durch Beschluss entscheidet.

Die Versagensgründe für ein Ablehnen des Antrages finden sich in § 290 der InsO. Häufig ist etwa die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung oder falscher Angaben im Insolvenzverfahren. Für den Fall der Eröffnung des Verfahrens wird dem Schuldner im Folgenden ein Treuhänder zur Seite gestellt. Dieser pfändet für einen Zeitraum von sechs Jahren - der sogenannten Wohlverhaltensperiode - das gesamte Einkommen des Schuldners und verteilt es - nach Abzug der Pfändungsfreigrenze, die das lebensnotwendige Auskommen des Schuldners sichert - auf die restlichen Gläubiger des Schuldners. Darüber hinaus muss der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode bestimmte Pflichten erfüllen, die in den §§ 295 ff der InsO normiert sind. So ist der Schuldner etwa verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. In jedem Fall muss er aber jede zumutbare Arbeit annehmen, die ihm angeboten wird und sich selber um eine Stelle bemühen.

Darüber hinaus muss er zum Beispiel im Falle eines Erbfalls die Hälfte des Wertes an den Treuhänder überführen. Erfüllt der Schuldner diese Pflichten nicht im vollen Maße, wird in der Regel das Verfahren beendet, sodass eine Restschuldbefreiung nicht mehr in Frage kommt. Weitere Versagungsgründe sind etwa das Begehen einer Straftat oder die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Bei Wohlverhalten jedoch kommt der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein kategorisches Erlöschen der Forderung. Diese bleiben vielmehr bestehen, der Schuldner kann aber die Befriedigung verweigern. Dies gilt jedoch nicht für alle Forderungen, zum Beispiel für Forderungen, die aus deliktischem Verhalten entstanden sind.

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