Sachleistungsprinzip und Zuzahlungen in der GKV

Sachleistungsprinzip und Zuzahlungen in der GKV

Über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind in etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland versichert und somit geschützt vor den Folgen von Krankheit. Die GKV ist somit ein Eckpfeiler unseres sozialen Sicherungssystems. In vielen anderen Ländern beneidet man die Deutschen um dieses System, das nach dem Solidarprinzip funktioniert. Statistiken zufolge belaufen sich die Ausgaben der GKV für die Versicherten auf fast 150 Milliarden Euro und sie sind, trotz aller Reformversuche, jedes Jahr stetig gestiegen. Wie sich das deutsche Gesundheitswesen mit seiner Gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln wird, hängt ganz entscheidend davon ab, wie erfolgreich die neuen Reformversuche sein werden. Die Versicherten in der GKV werden beim Arzt oder im Krankenhaus medizinisch versorgt, bekommen aber nie die Rechnung des Arztes zu sehen. Die Versorgung der Versicherten erfolgt bargeldlos.

Der Grundgedanke dieser Verfahrensweise ist, dass die Versorgung der Patienten nicht von ihrem Geldbeutel abhängig ist. Das birgt aber auch den Nachteil, dass ein Arzt Leistungen gegenüber der Krankenkasse abrechnen kann, die er nicht erbracht hat. Um da eine bessere Transparenz zu schaffen, ist es schon seit 2004 möglich, dass der Versicherte sich von seinem behandelnden Arzt eine sogenannte Patientenquittung ausstellen lässt. Mit der Bezahlung von Rechnungen des Arztes oder des Krankenhauses hat man als Patient jedoch direkt nichts zu tun. Das ist das sogenannte Sachleistungsprinzip der GKV, der Patient geht zum Arzt und legt seine Krankenversicherungskarte vor, seit 2004 muss dann zwar einmal im Quartal noch 10 Euro Praxisgebühr entrichtet werden, doch das hat nichts mit der Leistung und Abrechnung des behandelnden Arztes zu tun, genau wie im Krankenhaus, wo die Versicherten für maximal 28 Tage im Jahr eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro leisten müssen.

Die Krankenhausrechnung wird völlig unabhängig davon an die Krankenkasse gestellt. Das Sachleistungsprinzip ist eine wunderbare Sache für die Versicherten, sind sie krank, können sie zum Arzt gehen und eine kostenfreie Behandlung in Anspruch nehmen. Die Bezahlung des Arztes sowie die weitere Versorgung übernehmen die Krankenkassen. Dafür haben die Krankenkassen Verträge mit den entsprechenden Ärzteorganisationen, wie beispielsweise der kassenärztlichen Vereinigung. Ähnlich erfolgt auch die Bezahlung der anderen an der gesundheitlichen Versorgung des Versicherten beteiligten wie die der Krankenhäuser und die der Apotheken. Das Sachleistungsprinzip der GKV ist in engem Zusammenhang mit dem Solidarprinzip zu sehen. Jeder Versicherte erhält die gleiche erforderliche medizinische Versorgung völlig unabhängig davon, wie viel Beitrag er entrichtet und ohne, dass der Versicherte irgendwelche Vorleistungen erbringen muss.

Lediglich bei den Zuzahlungen hat sich in den letzten Jahren einiges verändert, nicht immer zur Freude der Versicherten. Beim Zahnarzt zum Beispiel gewähren die Krankenkassen den Versicherten nur noch einen Festzuschuss für Zahnersatz, das heißt, der Heil- und Kostenplan den der Zahnarzt erstellt, muss bei der entsprechenden Krankenkasse eingereicht werden und die legt dann den Festzuschuss, den sie bezahlt fest, sodass der Patient einen gewissen nicht unerheblichen Eigenanteil zu leisten hat. Ähnlich verhält es sich bei der Verordnung von Brillen und überhaupt beim Augenarzt, bestimmte medizinische Leistungen werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Ähnlich verhält es sich mit den Zuzahlungen, in den letzten Jahren wurden bei den Gesundheitsreformen immer höhere Zuzahlungen von den Versicherten verlangt und immer mehr Leistungen aus dem Leistungsangebot der Krankenkassen entfernt.

Seit Mai 2006 ist das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz in Kraft getreten. Damit sollen in erster Linie Anreize für den Arzt für mehr Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung von Medikamenten geboten werden. Die Krankenkassen können jetzt Medikamente von der Zuzahlung befreien, wenn der Verkaufspreis des Medikamentes 30 Prozent weniger beträgt als der des Festbetrages. Patienten, die nichts zuzahlen möchten, können beim Arzt die Verordnung eines befreiten Medikamentes bestehen. Außerdem haben die Krankenkassen mit einigen Herstellern von Medikamenten sogenannte Rabattverträge abgeschlossen.

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