Staatliche Förderung der Geldanlage durch die Arbeitnehmersparzulage

Staatliche Förderung der Geldanlage durch die Arbeitnehmersparzulage

Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Fondssparplanes oder eines Bausparvertrages ihre vermögenswirksamen Leistungen anlegen, haben zusätzlich einen Anspruch auf die staatliche Förderung im Rahmen der Arbeitnehmersparzulage, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 17.900 Euro und bei Ehepaaren 35.800 Euro nicht übersteigt. Bei Ehepaaren können sogar beide einen Fondssparplan einrichten und beide auch die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Noch heute ist es so, dass viele Arbeitnehmer sich diese Form der Förderung entgehen lassen, entweder weil sie diese nicht kennen oder weil sie falsch informiert sind. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt 18 Prozent in den alten Bundesländern und sogar 22 Prozent in den neuen Bundesländern auf 400 Euro maximaler Einzahlung pro Jahr in einen Fondssparplan. Für diesen Betrag schenkt der Staat den anspruchsberechtigten Sparer jedes Jahr 72 Euro beziehungsweise 88 Euro, je nachdem wo der Sparer seinen Wohnsitz hat.

Mit den Jahren, in denen so ein Fondssparplan mit den vermögenswirksamen Leistungen bespart wird, kommt da ein ganz erklecklicher Betrag zusammen, der die Rendite des Sparplanes in nicht unerheblicher Form steigern kann. Für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist neben den gesetzten Einkommensgrenzen nur Bedingung, dass die Geldanlage in einem dafür zugelassenen Fondssparplan erfolgen muss. Arbeitnehmer, die sich einen solchen Aktienfonds auswählen, sollten darauf achten, dass sie ein Produkt wählen, das sich tendenziell gut entwickelt. Das muss nicht der Aktienfonds sein, den der Bankberater empfiehlt, weil es ein Produkt des Hauses ist. Im Internet gibt es eine Plattform, in der mehr als 100 Fonds vorgestellt werden, die im Rahmen der VL bespart werden können.

Allerdings werden diese Fonds bei den Discountbrokern nicht geführt. Dieser Fonds muss laut Vermögensbildungsgesetz über insgesamt sechs Jahre bespart werden und unterliegt dann noch ein weiteres Jahr der Sperrfrist. Erst danach zahlt der Staat die Arbeitnehmersparzulage rückwirkend für alle Jahre in den Fondssparplan ein. Nach dem siebenten Jahr kann der Sparer über seine Geldanlage frei verfügen. Sparer, die vorher ihren besparten Fonds verkaufen, verlieren den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Die Arbeitnehmersparzulage muss der Anspruchsberechtigte beim zuständigen Finanzamt alljährlich mit seiner Einkommenssteuererklärung beantragen. Dazu ist die Bescheinigung mit einzureichen, die das Institut, bei dem der Fondssparplan eingerichtet ist, zum Jahresende ausstellt.

Die Anspruchsberechtigung an sich wird beim Finanzamt geprüft. Gerade für Arbeitnehmer, die ein nicht allzu hohes Einkommen haben, sind diese Geschenke des Staates eine willkommene Zugabe für den Vermögensaufbau, der ja letztlich auch im Interesse des Staates liegt, damit im Ruhestand der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften gesichert ist. Besonders interessant ist diese Art zu sparen, wenn die vermögenswirksamen Leistungen nicht aus dem eigenen Netto gespart werden müssen, sondern diese vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dann erreicht der Arbeitnehmer mit zwei Förderungen eine stattliche Rendite, die ihn kaum oder gar keinen eigenen Einsatz kosten.

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