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Steuerklasse 6 bei der Lohnsteuer
Hat ein Arbeitnehmer mehrere (nicht geringfügige) Arbeitsverhältnisse, so wird für das erste Arbeitsverhältnis eine Steuerkarte in den Klassen 1 bis 5 ausgestellt, für jedes weitere dagegen eine Steuerkarte mit der Steuerklasse VI. Welchem Arbeitgeber welche Steuerkarte gegeben wird, kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen. Am günstigsten ist es dann, wenn dem Arbeitgeber, von dem der höchste Arbeitslohn bezogen wird, die Steuerkarte mit der günstigsten Steuerklasse gegeben wird.
Am häufigsten betrifft die Besteuerung nach Steuerklasse 6 Geringverdiener, die von einem Job alleine nicht leben können und deshalb auf mehrere Jobs angewiesen sind. Auch viele Studenten beziehen Arbeitseinkommen, die mit Steuerklasse VI besteuert werden. Sie haben oft mehrere Jobs, weil Studentenjobs oft schlecht bezahlt sind und sie zudem auch öfters mal kleinere und zeitlich befristete Tätigkeiten annehmen, wenn sie etwas Luft in ihrem Stundenplan haben. Ein weitere Gruppe, die von den hohen Abzügen der Steuerklasse 6 betroffen ist, sind Rentner, die eine Betriebsrente beziehen und nebenbei noch einer kleinen Tätigkeit nachgehen.
Die Lohnsteuerklasse 6 ist deshalb am ungünstigsten, weil in ihr kein Steuerfreibetrag berücksichtigt ist. Zum Vergleich: In Lohnsteuerklasse 1 werden insgesamt 8620 Euro an Freibeträgen berücksichtigt, in Lohnsteuerklasse 3 sind es gar 16.320 Euro, für die kein Steuerabzug vorgenommen wird. Selbst Lohnsteuerklasse 5 ist günstiger, da hier zumindest noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro berücksichtigt ist.
Es ist jedoch möglich, den nicht verbrauchten Grundfreibetrag der ersten Steuerkarte auf der Steuerkarte mit der Steuerklasse 6 eintragen zu lassen. So werden die Steuerabzüge etwas gesenkt.
Mit Steuerklasse 6 wird auch der besteuert, wer seinem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorlegt. Welche Steuerklasse der Arbeitnehmer tatsächlich auf seiner Steuerkarte eingetragen hat, ist dann egal. Der Arbeitgeber ist bei Fehlen der Steuerkarte verpflichtet, den Lohn nach Lohnsteuerklasse 6 zu besteuern. Es empfiehlt sich daher, die neue Steuerkarte immer gleich beim Arbeitgeber einzureichen, damit man es nicht vergisst.
Auch wenn die Abzüge in Lohnsteuerklasse VI sehr hoch sind, ist das Geld trotzdem nicht verloren, denn zuviel gezahlte Steuern werden mit der Einkommensteuerrückerstattung zurückgezahlt.
Lohnsteuerklasse 1 - Lohnsteuerklasse 2 - Lohnsteuerklasse 3
Lohnsteuerklasse 4 - Lohnsteuerklasse 5 - Lohnsteuerklasse 6
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Kommentar schreiben: |
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| 16.08.2010 - 22:33 von FD |
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Vorsicht bei Abfindungen!
Streitigkeiten mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die bei einer Einigung mit Abfindung enden, sollten gut durchdacht sein. Wenn Sie zum Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis haben, und Sie die Abfindung des alten AG mittels Lohnauszahlung erhalten, müssen Sie eine 2. Lohnsteuerkarte abgeben. Diese wird mit der Steuerklasse 6 ausgestellt. Wenn Sie dann zum Jahressteuerausgleich kaum über Ihre Pauschale kommen, ist der Gewinner nur Vater Staat. Also sollte man bei der Bruttohöhe des Betrags nicht bescheiden sein .
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| 14.04.2010 - 15:15 von Wolfgang Hug |
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Seit 15 Jahren bin ich Rentner. Meine Betriebsrente erhöht sich alle 3 Jahre. So auch zum 01. 01. 2010 um 5,27%. Für diese Rente gilt bei mir Steuerklasse 6. Der neue monatl. Bruttobetrag beträgt: nun 288,81 €. Wie hoch ist die dafür zu entrichtende Lohnsteuer?
Da der Erhöhungsbetrag erst zum März vorliegt, wird für die 3 Monate die 1. Erhöhung errechnet. Leider sendet die Firma keine Abrechnung, sodass ich den Lohnsteuerbetrag nicht erkenne.
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