Untervermietung von Leasingverträgen

Untervermietung von Leasingverträgen

Beim Leasing handelt es sich stets um das Vermieten eines bestimmten Gutes, sei es ein Fahrzeug, eine Maschine oder eine Immobilie. Der Leasinggeber vermietet also das Leasingobjekt für einen fest vereinbarten Zeitraum an den Leasingnehmer, welchen man in dem Fall auch als Mieter bezeichnen kann. Bei einigen Leasingnehmern tritt nun während der Leasingzeit die Situation auf, dass das Leasinggut nicht mehr benötigt wird. Da eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum einen nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich ist und dann zum anderen auch relativ teuer für den Leasingnehmer ist, bietet sich beispielsweise die Untervermietung an. Allerdings muss man natürlich auch in diesem Fall die Zustimmung des Leasinggebers einholen, denn „auf eigene Faust“ darf ein Leasingnehmer den Leasingvertrag bzw. das Leasingobjekt nicht untervermieten. Es gibt allerdings auch Leasingverträge, im Rahmen derer eine mögliche Untervermietung vereinbart worden ist.

Der Leasingnehmer tritt in diesem Fall praktisch als Hauptmieter auf und kann das Leasingobjekt dann an den Untermieter weiter vermieten. Den Ertrag bzw. die Leasingraten erhält natürlich nach wie vor der eigentliche Leasinggeber, der dadurch die Anschaffungskosten etc. finanzieren muss und natürlich auch einen Ertrag durch die Vermietung erwirtschaften möchte. In der Praxis kommt eine Untervermietung von Leasingverträgen in der Regel ausschließlich im Bereich des Operate Leasing vor. Während es beim langfristigeren Finanzierungsleasing selten der Fall ist, dass der Leasingnehmer das geleaste Objekt vor Ablauf der Leasingdauer selber nicht mehr benötigt, ist dieser Fall beim Operate Leasing durchaus praxisnah.

Denn beim relativ kurzfristigen Operate Leasing ist es so, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt kurzfristig benötigt, beispielsweise um einen vorübergehenden Ausfall einer genutzten Maschine oder eines Fahrzeuges zu kompensieren, solange sich die Maschine oder das Fahrzeug zum Beispiel in Reparatur befindet. Ist das eigentliche Gerät dann wieder einsatzbereit, wird das geleaste Objekt oftmals nicht mehr benötigt. In dieser Situation könnte das Leasinggut dann mit Zustimmung des Leasinggebers für die Restdauer des Leasingvertrages untervermietet werden. Der Leasinggeber hat in der Regel gegen eine Untervermietung nichts einzuwenden, wenn sowohl der eigentliche Leasingnehmer als auch dann der Untermieter über eine gute Bonität verfügen. Die Forderungen des Leasingnehmers gegenüber dem Untermieter werden in der Praxis fast immer an den Leasinggeber abgetreten, sodass diese durch diese Maßnahme eine gewisse Sicherheit besteht.

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