Verjährung von Darlehen und die Voraussetzungen

Verjährung von Darlehen und die Voraussetzungen

Im Zuge einer Reform, welche am 01. Januar 2002, in Verbindung mit einem Gesetz, das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, wurden die Vorschriften im Bereich "Darlehen" neu geregelt. Das Gesetz findet sich in den Paragraphen 488 bis Paragraph 498 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, wieder. Diese Paragraphen regeln das Gelddarlehen und die ehemaligen Vorschriften, die Paragraphen 607 und 609 betreffen hingegen ausschließlich das Sachdarlehen und finden keine Anwendung auf die Überlassung des Geldes, laut §607 Absatz 2 BGB. Die allgemeinen Vorschriften zur Verjährung wurden ebenso durch die bereits erwähnte Schuldrechtsreform neu geregelt. Besonders im Bereich der Verjährung bestehen mittlerweile zahlreiche Erneuerungen. Vor der Überarbeitung betrug die Verjährung 30 Jahre, heute drei Jahre, zudem aktualisierte sich die Regelung über den Beginn der Verjährung.

Gleich geblieben sind die so genannten darlehensrechtlichen Ansprüche, deren die Verjährung unterliegt, abgesehen von ein paar Vorschriften, die das Thema "Verbraucherdarlehen" betreffen. Hierbei sei angemerkt, dass die Änderungen im allgemeinen Verjährungsrecht ebenso Auswirkungen im Bereich des Darlehensrecht zeigen. Grundsätzlich gilt nach dem neuen Recht und nach Paragraph 197 im Bürgerlichen Gesetzbuch, welcher den Sonderfall der vierjährigen Verjährungsfrist regelte, dass die Ansprüche nun einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die vierjährige Frist ist somit nicht mehr gültig, es verjährt also der Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung des Darlehens genau nach zwei Jahren sowie der Anspruch des Darlehensgeber nach drei Jahren auf die Tilgungszahlungen und natürlich auch die Zinszahlungen.

Ein darlehensrechtlicher Anspruch verjährt dann, wenn der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns von entscheidender Bedeutung ist. Voraussetzungen für die Regelverjährung, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 199 Absatz 1 geregelt ist, sind der entstandene Anspruch (was einen Zwang hinsichtlich dieses Aspektes bedeutet), zudem dass der Gläubiger von den begründeten Umständen des Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis genommen hat oder diese fahrlässig erlangt haben muss. Auch hierbei liegt die Betonung auf "muss". Verständlicherweise muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass damit an ein objektives sowie subjektives Element angeknüpft wird, denn die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die eben beschriebenen zwei Ergebnisse eingetreten sind. Nochmals zur Wiederholung, die Schuldrechtsreform verkürzte die Regelverjährung von 30 Jahre auf sehr knappe drei Jahre.

Die Verjährung von Vertragszinsen betrug vier Jahre, auch dies wurde aufgehoben, somit unterliegen auch die Zinsansprüche der Regelverjährung von drei Jahren. Um Ansprüche durchsetzen zu können, müssen die Gläubiger die Frist von drei Jahren immer genau im Auge behalten, ansonsten, umgangssprachlich ausgedrückt, ist das Geld futsch! Kompakt die Voraussetzungen für eine Verjährung des Darlehens eines Kreditnehmers: Die so genannten regelmäßige Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger hat Kenntnis über die begründeten Umständen und des Schuldners erlangt beziehungsweise ohne Fahrlässigkeit erhalten. Interessant: Es gilt auch dann, wenn die Verjährungsfrist noch nach altem Recht vor dem Jahre 2002 zu laufen begann.

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