Wann besteht Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung?

Wann besteht Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung?

Dass Arbeitgeber dem ausscheidenden Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfindungen zahlen, ist nicht selten. Es ist aber nicht so, dass eine Abfindung automatisch gezahlt wird, die deutsche Rechtslage sieht das anders. Wird der Arbeitnehmer rechtmäßig gekündigt, besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Ein Rechtsanspruch hierauf hat der Gekündigte nicht, vielmehr basiert die Zahlung einer Abfindung eher auf das "Erkaufen“ der einvernehmlichen Kündigung. Er umgeht hiermit eventuelle Arbeitsgerichtsprozesse, die mit sehr hohen Kosten verbunden sind. Mit der "Agenda 2010“ wurde seitens des Gesetzgebers eine neue Regelung zur Abfindung beschlossen und ist nunmehr neuer Bestandteil des Kündigungsschutzgesetzes. Seit dem 01.01.2004 gilt:

  • Mit der Erklärung der betriebsbedingten Kündigung ist in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinzuweisen, dass die sich die auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, besteht Anrecht auf eine Abfindung
  • Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen

Allerdings bedeutet das keinen Rechtsanspruch, denn ein "Anspruch auf Abfindung“ ist abhängig davon, dass eine Zahlung seitens des Arbeitgebers freiwillig angeboten wird und der Arbeitnehmer, ebenfalls auf freiwilliger Basis, von einer Klage absieht. Ob diese Neuregelung sinnvoll ist, ist nicht zu sagen, weil diese Verfahrensweise hinlänglich praktiziert wird, bekannt unter dem Begriff "Abwicklungsvereinbarung“. Zu beachten ist auch, dass man im falle einer Kündigungsschutzklage die Chance auf eine wesentlich höhere Abfindung bekommen könnte. Hierzu empfiehlt es sich, einen kompetenten Rechtsanwalt hinzu zu ziehen. Anspruch auf eine Abfindung aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich nicht automatisch nur weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Sie greift nur dann, wenn aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Anspruch besteht, der aus nachstehenden Grundlagen hergeleitet werden kann:

  • Im Arbeitsvertrag ist eine Abfindungszahlung vermerkt
  • Tarifliche Regelungen. In vielen Branchen wird entsprechend einem Tarifvertrag gearbeitet. Diese Verträge beinhalten Abfindungen bei betriebsbedingter Kündigung
  • Rationalisierungsschutz-Abkommen zwischen Arbeitgebern, Verbänden, Personalräte usw. Es handelt sich um Firmen und Betrieb die ehemals staatlich waren und nun privatisiert wurden und sehr oft eine Abfindungsregelung enthalten
  • Einrichtungen mit Betriebsrat. Diese verfügen über einen sogenannten Sozialplan, in welchem eine Abfindungszahlung für betriebsbedingtes Ausscheiden vorsieht
  • § 113 BetrVG als gesetzlich vorgesehene Abfindung. Hier heißt es, dass wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG durchführt, ohne den Betriebsrat hinzu zu ziehen bzw. einen Interessenausgleich herbeizuführen bzw. es abweichende Meinungen zur Betriebsänderung zwischen den Vorgenannten gibt und ein Arbeitnehmer dann entlassen wird, hat er Anspruch auf eine Abfindungszahlung
  • Ein Abfindungsanspruch kommt auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz zum Tragen
  • Nach einem Auflösungsvertrag des Arbeitnehmers. Hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung unzumutbar ist, besteht das Arbeitsverhältnis demzufolge weiter. Seitens des Gerichtes kann dann durch einen Antrag der Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis für beendet erklären und dem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung auferlegen. Hierbei ist anzuraten, besser auf dem normalen Verhandlungsweg eine Abfindung zu vereinbaren, da die Arbeitgeberseite oftmals durch auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsbeistände vertreten werden

Besteht ein befristeter Arbeitsvertrag oder kündigt der Arbeitnehmer selbst, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

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