Wege und Möglichkeiten der privaten Entschuldung

Wege und Möglichkeiten der privaten Entschuldung

Grundsätzlich besteht für Privatpersonen die Möglichkeit der Entschuldung, wenn sie zahlungsunfähig sind und eine Rückführung der Schuldenlast kurzfristig nicht erwartet werden kann. Im ersten Schritt muss sich der Schuldner um eine außergerichtliche Einigung mit allen ihm bekannten Schuldnern bemühen. Wenn die Höhe der Verbindlichkeiten nicht exakt bekannt ist, besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert, wenn auch nur ein einziger Gläubiger seine Zustimmung verweigert, was fast immer der Fall ist. Dieses Scheitern muss der Schuldner anhand einer Bescheinigung einer Schuldnerberatung oder einer anderen befähigten Stelle nachweisen. In einem zweiten Anlauf wird ein gerichtlicher Einigungsversuch vorgenommen, welcher prinzipiell eine Zustimmungsquote von fünfzig Prozent erfordert.

Das entsprechende Quorum gilt dabei sowohl hinsichtlich der Anzahl der zustimmenden Gläubiger als auch hinsichtlich der von ihnen vertretenen Forderungshöhe. Da in der Praxis nicht alle Gläubiger auf die gerichtliche Anfrage antworten, kann der Richter nicht rechtzeitig eingegangene Willenserklärungen auf Antrag als Zustimmung werten. Falls auf diesem Weg die Zustimmung zur Entschuldung eingeholt werden kann, ist das Verfahren beendet und der Schuldner erhält die beantragte Restschuldbefreiung. In den meisten Fällen führt auch der gerichtliche Einigungsversuch zu keinem Erfolg, so dass die Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens zur Feststellung der Verbraucherinsolvenz erforderlich wird. In diesem wird ein Treuhänder bestellt, welcher einen Rückzahlungsplan aufstellt und welcher den pfändbaren Teil des Einkommens entgegennimmt.

Eine Restschuldbefreiung wird ausgesprochen, wenn der Schuldner während eines Zeitraums von sechs Jahren, die Frist beginnt mit dem Datum des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses, seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Schufa-Auskunft bleibt die Information über die durchgeführte Privatinsolvenz jedoch weitere drei Jahre bestehen. Eine Restschuldbefreiung wird verweigert, wenn der Schuldner Kredite durch unwahre Angaben erhalten hat und der Kreditgeber die Ablehnung der Befreiung beantragt. Des Weiteren führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verschuldung stehenden Straftat zu einer Ablehnung der Entschuldung. Einen weiteren Versagungsgrund stellen auf Grund unrichtiger Angaben erhaltene öffentliche Leistungen dar. Sehr schwammig formuliert ist die gesetzliche Bestimmung, wonach eine wissentlich herbeigeführte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu einer Ablehnung der beantragten Entschuldung führen kann.

Da eine Privatinsolvenz so gut wie immer einen nicht optimalen Umgang mit den finanziellen Mitteln voraussetzt, könnte anhand dieses Satzes fast jede Entschuldung verweigert werden. In der Rechtsprechung haben sich hohe Ansprüche entwickelt, wenn dem, Antragsteller Absicht unterstellt werden soll. Es erscheint als selbstverständlich, dass ein Verschweigen unerwarteter Einnahmen während der Wohlverhaltensphase zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt. Eine Entschuldung kann für dieselbe Person zwar mehrfach im Leben durchgeführt werden, zwischen den einzelnen Vorgängen muss aber ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegen.

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