Welche Kriterien gelten bei der Lohnsteuerberechnung?

Welche Kriterien gelten bei der Lohnsteuerberechnung?

Die Lohnsteuer wird anhand individueller Kriterien für jeden Arbeitnehmer berechnet. Durch den Grundfreibetrag sowie weitere Freibeträge, die bei jedem Arbeitnehmer anders ausfallen können, ist die Höhe der Lohnsteuer und damit das verbleibende Nettogehalt unterschiedlich hoch. Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer bildet die Lohnsteuerkarte, die es von den Bürger- und Stadtämtern gibt und die mit der Aufnahme einer Tätigkeit dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Auf der Lohnsteuerkarte sind die persönlichen Merkmale eingetragen, beispielsweise die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge und die Religionszugehörigkeit. Bei besonders hohen Ausgaben, unter anderem Fahrtkosten, können weitere zusätzliche Freibeträge eingetragen werden. Diese minimieren den Einkommensbetrag und führen zu geringeren Abzügen bei der Lohnsteuer.

Die eingetragene Steuerklasse spiegelt unter anderem die Lebensverhältnisse wieder. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen, die den jährlichen Grundfreibetrag bestimmen. Steuerklasse 1 ist für Singles, Verwitwete, Geschiedene sowie für getrennt lebende Eheleute und für Personen, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Alleinstehende mit Kind erhalten die Lohnsteuerklasse II. Die Lohnsteuerklasse III ist für Arbeitnehmer, deren Partner selbstständig ist oder wenn diese Lohnsteuerklasse gesondert beantragt wurde. Das ist meist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer ein hohes Einkommen hat. In der Lohnsteuerklasse III gibt es mit 15.328 Euro den höchsten Grundfreibetrag. Dadurch kann ein großer Teil an Steuern gespart werden. Im Gegenzug erhält der andere Ehepartner jedoch die Lohnsteuerklasse V, die über keinen Grundfreibetrag verfügt.

Die Lohnsteuerklasse IV ist für Ehepaare, die beide einkommensteuerpflichtig sind und auch beide über ein ungefähr gleich hohes Einkommen verfügen. Die Lohnsteuerklasse VI ist für alle Arbeitnehmer, die ein weiteres Dienstverhältnis zum ersten Arbeitsvertrag haben. Wie in der Steuerklasse V gibt es auch bei der Lohnsteuerklasse VI keinen Grundfreibetrag. In den Klassen I, II und IV beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 7.664 Euro im Jahr, in Klasse III ist er mit 15.328 Euro am höchsten. Dieser Grundfreibetrag wird auf den Monat umgelegt und bleibt bei der Steuerermittlung unberücksichtigt. Vorhandene Kinder werden vom Geburtsmonat des Kindes an mit dem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Dieser Freibetrag gilt in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und darüber hinaus, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder im Studium befindet.

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer findet der Kinderfreibetrag keine Berücksichtigung mehr. Die Kinderfreibeträge werden aber bei der Berechnung der Kirchensteuer sowie des Solizuschlages berücksichtigt. Sie verringern die Abzugshöhe bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag. Die Höhe der jeweiligen Lohnsteuer wird anhand jährlich veröffentlichter Lohnsteuertabellen ermittelt. Die Lohnbuchhaltungen in den Betrieben führen anhand dieser Lohnsteuertabellen die monatlichen Gehalts- und Lohnabrechnungen durch. Durch die höheren Lohnsteuerabzüge bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse V und VI kann unter Umständen ein Teil davon wieder im Rahmen des Einkommensteuerjahresausgleichs im Folgejahr vom Finanzamt zurückgeholt werden. Einige Unternehmen führen bereits vorab am Jahresende einen eigenen Lohnsteuerjahresausgleich durch und zahlen eventuell zuviel gezahlte Lohnsteuer zurück.

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