Wird bei einer Abfindung Steuer fällig?

Wird bei einer Abfindung Steuer fällig?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf seinen Anspruch auf eine Abfindung bauen. Dieser Anspruch ist im Arbeitsrecht deklariert. Die Abfindung ist nach § 19 des Einkommenssteuergesetztes voll zu versteuern. Der Staat verdient viel an diesen Abgaben. Der generelle Freibetrag für Abfindungen ist seit 01.01.2006 hinfällig. Für alle Abfindungsverträge vor dem 01.01.2006 gibt es noch Übergangsregelungen, die die bis dahin gültige Steuerfreiheit beinhalten, wenn der Arbeitnehmer, die Abfindung vor dem 01.01. 2008 erhält.

Damit man auch bei einer Abfindung nach dem 01.01.2006 viel Steuergeld sparen kann, sollte man schon bei den Abfindungsverhandlungen darauf achten, dass beim Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar hervorgeht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Umstellungen oder Einsparungs- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen im Unternehmen entstanden ist. Alle Zahlungen, die zum Ausgleich des Arbeitsstellenverlustes vorgesehen sind, müssen im Vertrag detailliert aufgeführt werden. Sind diese Tatsachen durch den Aufhebungsvertrag nachweisbar, können steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge geltend gemacht werden. Ob und wenn ja, wie hoch steuerliche Vergünstigungen zu erreichen sind, ist vom Einzelfall abhängig.

Die steuerliche Begünstigung bei Abfindungen besteht von Seiten des Staates mit der (Ein-) Fünftelregelung weiter. Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist allerdings, dass die Abfindung zu den "außerordentlichen Einkünften" gehört. Das tut sie, wenn sie als Entlassungsentschädigung gewährt wurde und dieser Punkt wie bereits beschrieben, ausreichend dokumentiert ist. Der Arbeitgeber ist nach §39b verpflichtet, die Lohnsteuer und die Abfindungssteuer (als sonstigen Bezug) einzubehalten. Nach der (Ein-)Fünftelregelung für Abfindungen, wird getan, als ob man 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung bekommen würde, die Steuer ist aber sofort zu zahlen. Diese Regel beinhaltet, dass das Finanzamt eine bestimmte Berechnung vornimmt.

  • 1. Von dem zu versteuernden Einkommen wird der steuerpflichtige Teil der Abfindung abgezogen.
  • 2. Für den Restteil wird der Steuertarif ermittelt.
  • 3. Ein Fünftel der ausgerechneten Beträge wird dem unter 1. ermittelten Betrag hinzuaddiert und für diesen Gesamtbetrag die Steuer ermittelt.
  • 4. Es erfolgt eine Differenzbildung zwischen den unter 2. und 3. ermittelten Steuerbeträgen und die Differenz wird mit fünf multipliziert.
  • 5. Der daraus ( 4. ) ermittelte Betrag wird zum Betrag von 2. aufaddiert. Als Ergebnis, der Schritte eins bis fünf ergibt sich die zu tragende Steuerlast, die zur Abschwächung des Progressionseffektes führt. Dieser entsteht normalerweise, wenn der Steuertarif progressiv verläuft, während sich die Nettoeinkommen nicht verändern.

Durch die (Ein-)Fünftelregelung haben diejenigen Steuervorteile, die ohne Abfindung eigentlich eine geringe Einkommenssteuer zahlen müssen und nun durch die Abfindung eine hohe Steuer zahlen müssen. Je höher das normale Einkommen ist, umso geringer ist der Steuervorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Anders formuliert: je höher die Spanne zwischen Abfindung und Jahresarbeitslohn, desto höher fällt eine Ermäßigung aus.

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