Anfang 2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft, mit der die Finanzämter auf erwirtschaftete Zinsen, Kursgewinne und Dividenden eine Steuer von 25% erheben. Neben der Abgeltungssteuer entstehen zusätzliche Kosten, wie der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5,5% sowie unter Umständen die zu berechnende Kirchensteuer, die je nach Bundesland mit einem anderen Prozentsatz berechnet wird, jedoch insgesamt höchstens 28%. Ausgenommen von der Abgeltungssteuer sind geschlossene Fonds, private Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen, Eigenheime, die Rürup- und Riester-Rente sowie vermietete Immobilien. Die Abgeltungssteuer wird jedoch bei ausgeschlossenen Verträgen fällig, wenn diese vorzeitig gekündigt werden. Versicherungsverträge, deren Laufzeit unter 12 Jahren liegt, unterliegen somit ebenfalls der Abgeltungssteuer.
Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, die Abgeltungssteuer mit dem Sparerpauschbetrag zu umgehen. Der Steuerfreibetrag liegt für Ledige bei 801 Euro, für Verheiratete bei 1602 Euro. In diesem Fall wird die Abgeltungssteuer erst fällig, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Jeder Anleger sollte somit unbedingt darauf achten, dass bei Geldanlagen umgehend ein Freistellungsantrag bei der zuständigen Bank gestellt wird. Liegt dieser Antrag nicht vor, dann behält die Bank, bzw. das Anlageinstitut, automatisch die Abgeltungssteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Bei der Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt, hat der Anleger die Möglichkeit, die Bank ebenfalls mit der Abführung der Kirchensteuer zu beauftragen. Möchte der Anleger die Abführung der Kirchensteuer über die Steuererklärung durchführen, dann vermindert sich der Satz der abzuführenden Abgeltungssteuer auf 24,4%. Auf der Steuererklärung kann der Anleger die gezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben geltend machen.
Kapitalerträge die bereits mit der Abgeltungssteuer versteuert wurden, müssen nicht noch einmal in der Lohnsteuererklärung angegeben werden. Steuerpflichtige, die einem niedrigeren Steuersatz von 25% unterliegen, können die gezahlten Steuern in der Einkommenssteuererklärung angeben. Hiermit soll verhindert werden, dass Personen mit einem zu niedrigen Einkommen, prozentual zu hoch besteuert werden. Mit der Abgeltungssteuer wird ebenfalls die so genannte Spekulationsfrist abgeschafft. Bislang konnten Aktienanleger die erwirtschafteten Kursgewinne komplett steuerfrei behalten, wenn Aktien erst nach einem Zeitraum von 12 Monaten verkauft wurden. Mit der Abgeltungssteuer entfällt die Aktienspekulationsfrist, und alle Kursgewinne müssen ebenfalls mit 25% versteuert werden.
Unter die Abgeltungssteuer fallen ebenfalls ab dem 01.01.2009 erwirtschaftete Zinsen durch festverzinsliche Wertpapiere, welche bislang mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wurden. Alle Steuerzahler deren Grenzsteuersatz unter 25% liegt, haben mit der Einkommenssteuererklärung die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurück zu holen. Rentner haben einen Grundfreibetrag von 7664 Euro. Mit diesem Grundfreibetrag besteht die Möglichkeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, denn die meisten Einkünfte aus Pensionen, Renten oder Zinsen sind nur zum Teil steuerpflichtig. Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater können jedem Steuerpflichtigen helfen, nach Möglichkeit einen großen Teil der Abgeltungssteuer einzusparen. Ein Beratungsgespräch kann sich somit für jeden einzelnen Steuerzahler durchaus finanziell lohnen.