Anlagevermittlung-Anlageberatung und deren Bewertung

Anlagevermittlung-Anlageberatung und deren Bewertung

Bei einer Anlagevermittlung handelt es sich um eine Finanzdienstleistung, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kunde zum Vertragsabschluss an einen Dritten vermittelt wird, ohne dass eine eigenständige Beratung durchgeführt wird. Wenn der Kunde einer Direktbank über das Internet oder auch mittels des Telefonbankings einen Versicherungsvertrag oder einen Vertrag zum Fondssparen über seine Bank abschließt, findet eindeutig eine Anlagevermittlung und keine entsprechende Beratung statt. Weniger eindeutig gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn der Kunde die Geschäftsräume der Bank betritt und dort einen Vertrag über die entsprechende Anlage unterschreibt. Sofern er sich bereits konkret für einen Fonds oder für eine Versicherung entschieden hat, fungiert der Finanzberater des Geldinstitutes tatsächlich ausschließlich als Vermittler.

Eine sehr große Anzahl Kunden fragt jedoch das persönliche Gespräch in der Bank nach, da sie sich noch nicht für ein spezielles Angebot entschieden haben und nähere Auskünfte oder eine Beratung wünschen. Der Definition nach wird das entsprechende Gespräch dann zur Beratung, wenn der beteiligte Bankmitarbeiter nicht nur neutrale Auskünfte über die unterschiedlichen Formen der Geldanlage gibt, sondern aktiv die jeweiligen Vorteile und möglichen Nachteile der Anlage für den Kunden aufzählt. Der Unterschied zwischen einer bloßen Vermittlung und einer Anlageberatung ist aus haftungsrechtlicher Sicht von großer Bedeutung. Während der Berater für eine fehlerhafte Beratung haftet, entfällt die Haftung bei einer bloßen Vermittlungstätigkeit; zudem besteht für ein reines Vermittlungsgespräch keine Protokollpflicht.

Eine Trennung zwischen Vermittlung und Beratung anhand der Bezahlung vorzunehmen, ist nicht sinnvoll, da der Kunde auch für explizite Beratungsgespräche in einer Bank üblicherweise nicht bezahlen muss, sondern auch diese durch die Vermittlungsprovisionen finanziert werden. Die Höhe der Vermittlungsprovision muss dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt werden; ebenso ist auch bei der bloßen Vermittlung der Verkaufsprospekt des vermittelten Produktes an den Bankkunden auszuhändigen. Im Falle einer Vermittlung ist das werbliche Anpreisen der zu vermittelnden Produkte ausdrücklich gestattet und stellt noch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Anleger dar. Neben Banken kann eine Anlagevermittlung auch durch unabhängige Finanzdienstleister oder Versicherungsmakler erfolgen.

Diese erhalten ebenfalls eine Vermittlungsprovision für den erfolgreichen Vertragsabschluss; zusätzlich kann eine Honorarzahlung seitens des Kunden vereinbart werden. Die Unabhängigkeit der privaten Berater wird allerdings dadurch begrenzt, dass sie zumeist nur mit einer Auswahl an Anbietern Kooperationsverträge abgeschlossen haben, welche sie zum Empfang von Provisionen berechtigt. Während Banken der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, übernimmt bei freiberuflichen Finanzberatern diese das Gewerbeaufsichtsamt. Kritisiert wird, dass den Ämtern möglicherweise das entsprechende Sachwissen für eine kritische Wertung der Tätigkeit der freien Berater fehlt.

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