Anlegerschutz bei Schiffsfonds und dem Grauen Kapitalmarkt

Anlegerschutz bei Schiffsfonds und dem Grauen Kapitalmarkt

Schiffsfonds erscheinen nicht zuletzt dank ihrer günstigen steuerlichen Bewertung vielen Anlegern als eine ideale Möglichkeit zur Investition. Bei ihnen sind jedoch sehr hohe Risiken zu beachten, welche durchaus zu einem Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können. Eine feste Rendite kann bei einem Schiffsfonds nicht prognostiziert werden, diese richtet sich vielmehr nach dem wirtschaftlichen Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und kann bei schlechter Wirtschaftslage ausfallen. Ein Verkauf der eingegangenen Schiffsbeteiligung ist theoretisch möglich, praktisch existiert ein entsprechender Markt jedoch nicht. Damit Anleger der Fondsgesellschaft nicht schutzlos ausgeliefert sind, gilt für den Verkauf von Schiffsbeteiligungen ein relativ strenger Anlegerschutz.

Fonds müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden; deren Kontrolle beschränkt sich jedoch auf formale Aspekte, so dass der Freigabestempel der Behörde keine Aussage über den wahrscheinlichen wirtschaftlichen Erfolg eines Schiffsfonds macht. Wenn ein Emittent von Schiffsfonds unwahre Angaben im Verkaufsprospekt macht, haftet er gemäß der Prospekthaftung. Der Verkaufsprospekt muss eine realistische Einschätzung der zu erzielenden Gewinne ebenso enthalten wie Angaben über die Vermögenslage der den Fonds auflegenden Gesellschaft. Anhand des Prospektes trifft der Anleger die Entscheidung, ob er sich an einem konkreten Schiffsfonds beteiligen möchte. Der “Graue Markt“ oder “Graue Kapitalmarkt“ umfasst alle nicht eindeutig gesetzlich geregelten Anlagegeschäfte.

Während für den An- und Verkauf von Aktien eindeutige rechtliche Vorschriften gelten, besteht im grauen Sektor eine sehr große Freiheit hinsichtlich der Vertragsgestaltung. Grau heißt jedoch für den Anleger nicht, dass überhaupt keine gesetzlichen Regelungen bestünden und er schutzlos wäre. Auch auf dem “Grauen Kapitalmarkt“ besteht für den Finanzberater die Pflicht, den Kunden auf mögliche Gefahren und Risiken seiner Anlageentscheidungen hinzuweisen und das Gespräch ordnungsgemäß zu protokollieren. Eine Fehlberatung auf dem “Grauen Kapitalmarkt“ ist in der Praxis leichter nachzuweisen als eine solche bei Aktien, da dem Kunden im Gegensatz zu seinem Berater das erhöhte Risiko nicht zwingend bekannt sein muss und das Ausbleiben eines entsprechenden Hinweises bereits als Beratungsfehler gewertet werden muss.

Damit der Finanzberater eventuell wegen eines Beratungsfehlers verwirkte Ansprüche auf Schadenersatz befriedigen kann, benötigt er eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Jeder Anleger sollte sich vor einem Beratungstermin davon überzeugen, dass der gewählte Finanzberater über eine solche mit einer ausreichenden Deckungszusage verfügt. Wenn auf eine entsprechende Anfrage keine zufriedenstellende Antwort gegeben werden kann, ist es besser, sich für einen anderen Berater zu entscheiden. Die theoretische Haftung des nicht ausreichend versicherten Beraters mit seinem gesamten Vermögen hat für den Anleger in der Regel keinen Nutzen, da kaum ein Finanzberater über genügend eigene Mittel verfügen wird, um den entstandenen Schaden zu ersetzten.

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