Antrag auf Privatinsolvenz stellen

Antrag auf Privatinsolvenz stellen

In Deutschland ist es statistisch betrachtet so, dass sich nicht nur immer mehr Bürger verschulden, sondern auch immer mehr Verbraucher können ihre Schulden nicht mehr begleichen, was dann als Überschuldung bezeichnet wird. In vielen Fällen kann einer bestehenden Überschuldung positiver Weise durch verschiedene Maßnahmen entgegen gewirkt werden, wie zum Beispiel der Reduzierung der Ausgaben oder eventuell Erhöhung der Einnahmen. Kommt der Verbraucher selbst mit der Situation nicht mehr klar, ist die Inanspruchnahme eines Schuldnerberaters sinnvoll. Es gibt aber natürlich auch Situationen, in denen es dem Schuldner nicht mehr möglich ist, die vorhandenen Schulden dauerhaft zu reduzieren und die Kreditraten zu zahlen, auch nicht durch getroffene Maßnahmen. An dieser Stelle gibt es meistens dann nur noch einen Weg, um die Schulden auf Dauer „los zu werden“, nämlich die so genannte Privatinsolvenz.

Fachlich korrekt wird die Privatinsolvenz in Deutschland als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Einen Antrag auf Privatinsolvenz sollte man immer dann stellen, wenn keine Aussicht besteht, dass man die vorhandenen Schulden aus eigener Kraft reduzieren kann. Auch wenn nach dem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens am Ende die Schuldenfreiheit des Verbrauchers steht, so liegen dennoch einige „harte“ Jahre vor dem Schuldner, in denen er alles in seiner Macht stehen muss, um die Schulden abzubauen und vor allem ist es strikt verboten neue Schulden zu machen.

Der erste Schritt auf dem Weg zur Schuldenbefreiung ist das Stellen eines Antrages auf Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht. Dieses prüft zunächst, ob nicht mindestens die Hälfte der Gläubiger bereit ist, die Schulden zu erlassen. Ist das der Fall, tritt der Schuldenabbauplan in Kraft. Verweigern die meisten Gläubiger den Schuldenerlass, wird nach pfändbaren Werten beim Schuldner „gesucht“. Ist auch diese Maßnahme erfolglos, ordnet das Gericht schließlich die Restschuldbefreiung für den Schuldner an. Im Zuge dieser Restschuldbefreiung bzw. im Verlauf dieses „Verfahrens“ muss der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren den pfändbaren Teil des vorhandenen Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abgeben.

Derzeit liegt das pfändbare Einkommen für eine Person bei dem Einkommensteil, der 985 Euro übersteigt. Erzielt der Schuldner kein eigenes Einkommen, so muss er sich schnellstmöglich um einen Job bemühen. Hat sich der Verbraucher an alle Regeln und vorgeschriebenen Maßnahmen gehalten, erklärt das Gericht ihn nach sechs Jahren für schuldenfrei. Dieses betrifft alle Schulden, ganz gleich ob es sich um Kredite, Bürgschaftsverpflichtungen oder sonstige Ratenzahlungsvereinbarung handelt.

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