Die Elternzeit dürfen alle Mütter und Väter beantragen, die ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren zu Hause selbst betreuen und erziehen wollen. Dies gilt nicht nur für leibliche Eltern, sondern auch für Stiefeltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern. In besonderen Fällen, falls die Eltern des Kindes noch minderjährig oder in einem Ausbildungsverhältnis sind, können auch die Großeltern Elternzeit beantragen. Gleiches gilt in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Tod oder schwerer Krankheit der Eltern, auch für Geschwister, Onkel und Tanten. Der häufigste Fall ist natürlich, dass die Elternzeit von den leiblichen Eltern beantragt wird. Diese können die Elternzeit flexibel zwischen sich aufteilen. Grundsätzlich ist die Elternzeit ein Zeitraum, indem ein nicht selbständig beschäftigter Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird.
In dieser Zeit muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen, allerdings hat der Arbeitnehmer die Garantie, dass er nach Ablauf der Elternzeit auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Zudem hat man als Arbeitnehmer während der Elternzeit Kündigungsschutz; eine Kündigung darf nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Um die Elternzeit zu beantragen, muss man spätestens sieben Wochen vor deren Beginn einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreichen. Darin wird verbindlich erklärt, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Innerhalb dieses Zeitraums ist man als Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, für den Arbeitgeber tätig zu werden.
Auf eigenen Wunsch kann man allerdings bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dafür wird dann natürlich der bisherige Lohn anteilsmäßig weitergezahlt. Nach dem Ende der Elternzeit läuft das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen weiter, die vor der Elternzeit bereits galten. Dazu müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer eine weitere Erklärung abgeben. Für den Fall, dass man während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, gilt mit Ablauf der Elternzeit wieder die vorherige Arbeitszeitregelung. Will man hingegen auch weiterhin in Teilzeit arbeiten, ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Insgesamt beträgt der Rechtsanspruch auf Elternzeit drei Jahre. Allerdings muss das dritte Jahr nicht direkt im Anschluss an die ersten beiden Jahre genommen werden.
Vielmehr ist es möglich, dies bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufzuschieben. Zudem ist es möglich, dass die Eltern ihre Elternzeit an die eigenen Lebensumstände anpassen. So kommt es zum Beispiel vor, dass sich beide Elternteile im halbjährlichen Rhythmus abwechseln; einer der Partner kümmert sich dann ausschließlich um das Kind, während der andere Elternteil einer Beschäftigung nachgeht. Aufgrund finanzieller Aspekte ist es in vielen Familien üblich, dass die Mutter die gesamte Elternzeit in Anspruch nimmt. Rechtlich ist dies jedoch nicht vorgeschrieben. Ganz im Gegenteil ist eine komplett flexible Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Elternteilen möglich.