Die auch für Luxemburg geltende Regelung der europäischen Zinssteuer wurde bereits im Jahr 2005 eingeführt. Diese setzt Richtlinien zur grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung und dem Austausch von Informationen über Einkünfte. Zusätzlich wurde festgelegt, dass nicht der EU angehörende Länder, wie etwa die Schweiz, eine so genannte Quellsteuer zu entrichten haben. Diese wird auf das investierte Kapital im entsprechenden Land aufgeschlagen und muss zum Teil in das Ursprungsland des Investors zurückgeführt werden. Jedoch weigern sich Länder, wie die Schweiz und Luxemburg den Ursprung der rück geführten Steuern offen zu legen. So ist es den deutschen Finanzinstituten nicht möglich Rückschlüsse auf einzelne Investitionsvolumina zu ziehen. Es kann lediglich die Gesamtsumme der deutschen Kapitalerträge im jeweiligen Ausland festgestellt werden.
So ist es also auch in Luxemburg Pflicht, das Festgeld zu versteuern. Problematisch könnte die Höhe der erhobenen Steuern für einige Investoren werden. Momentan belaufen sich diese auf immerhin mindestens 20% des Ertrages. Eine gehörige Summe, welche es erst einmal gilt auszugleichen. Der Großteil, nämlich genau 75% dieser steuerlichen Abzüge, fließt zurück ins europäische Heimatland des Anlegers. Zu beachten ist die vereinbarte Erhöhung dieser grenzüberschreitenden Steuern im Jahr 2011. Dann werden die Abzüge auf 35% erhöht. Dies hat vor allem den Zweck der Senkung der Attraktivität von Auslandsinvestitionen. Ein Vorgang, der nachvollziehbar ist, jedoch auch in eine falsche Richtung laufen kann. Die Lösung für dieses Problem ist nämlich recht simpel. Es bedarf lediglich einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Luxemburg, oder in ein anderes steuergünstiges Land.
Schon ist das Auslandsinvestmentproblem gelöst. Dies dürfte nicht das Ziel des deutschen Fiskus sein. Hauptziel ist es sicher die immer stärker anwachsende Zahl der Auslandssteuersünder zu begrenzen. Hierfür einigte man sich innerhalb der EU-Finanzminister Tagung auf ein einheitliches Vorgehen. Prinzipiell herrscht seit 2005 ein reger Informationsaustausch zwischen den europäischen Staaten. Ausnahmen bilden die Schweiz, Luxemburg, Belgien und Österreich. Diese geben lediglich Auskunft über die gesamte Investmentsumme. Einzelne Investoreneinlagen werden nicht aufgeschlüsselt. Zusätzlich gelten für die aufgezählten Länder längere Übergangsfristen. Die Schweiz bildet hierzu einen Sonderfall. Sie bildet das Grundgerüst für viele andere Länder zur freien Informationsübermittlung über Anleger. Viele Länder erklären sich erst dann bereit die Ausnahmeregelung außer Kraft zu setzen, wenn auch die Schweiz ihre Bestimmungen lockert.
Heute beträgt die Differenz zum deutschen Steuersatz bereits 25%. In Bezug auf die Abgeltungssteuer beträgt der Unterschied immerhin 10%. Die Regelungen für die EU Zinsbesteuerungen gelten lediglich für fest verzinsliche Wertpapieranlagen und Rentenfonds. Die Abgeltungssteuer ist von dieser Regelung nicht betroffen. Dies gilt für Erträge aus Optionsverkäufen, Aktien und anderen Finanzinnovationsgewinnen. Auch für Investmentfonds existieren weiterhin Wege um die übermäßige Besteuerung zu umgehen. Die Zinsertragssteuer soll in diesem Zusammenhang bei bestimmten Fonds nicht angewendet werden. Hierfür ist es jedoch notwendig in Fonds zu investieren, welche einen geringeren Anteil als 40% an fest verzinslichen Anteilen halten.