Auch Steuerberatungskosten können von der Steuer abgesetzt werden

Auch Steuerberatungskosten können von der Steuer abgesetzt werden

Die letztliche Steuerbelastung entsteht durch Anwendung eines bestimmten Steuertarifs auf eine gesetzlich festgelegte so genannte Bemessungsgrundlage. Was die Bemessungsgrundlage im Ergebnis ist, bestimmt sich nach den den Einzelsteuergesetzen und kann daher in vielfältiger Form geregelt sein. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist etwa das steuerpflichtige Einkommen. Dies wäre bei einem steuerpflichtigen Arbeitnehmer dessen Lohn abzüglich des jeweiligen Freibetrages. Auf diesen Wert würde also der Steuertarif angewendet werden, was letztlich die konkrete Steuerschuld ergibt. Daher kann als Faustregel gelten, dass die Steuerbelastung stets um so niedriger ist, um so geringer auch die Bemessungsgrundlage ist. Möchte ein Steuerpflichtiger seine Steuerbelastung möglichst gering halten, sollte er also versuchen, die Bemessungsgrundlage der Steuer möglichst gering zu halten. Dies kann in der steuerlichen Praxis vor allem durch die Möglichkeit des Absetzens geschehen.

Hier erlaubt der Gesetzgeber, bestimmte Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzuziehen um so die Bemessungsgrundlage der Steuer, und damit auch die letztliche Steuerbelastung, zu mindern. Man spricht insofern von den so genannten absetzbaren Aufwendungen. Erzielt ein unselbstständiger steuerpflichtiger Arbeitnehmer also nach Anwendung des Freibetrags ein steuerpflichtiges Einkommen von 15 000 Euro, stellt dies die Bemessungsgrundlage der Steuer dar. Hat derselbe steuerpflichtige Arbeitnehmer aber nun absetzbare Aufwendungen in Höhe von 5 000 Euro, mindert er somit die Bemessungsgrundlage der Steuer auf 10 000 Euro, was erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen wird. Die steuerliche Praxis kennt verschiedene Arten der absetzbaren Aufwendungen, die sich insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlungsarten unterscheiden. Dazu gehören auch die so genannten Sonderausgaben.

Hier fallen für den steuerpflichtigen insbesondere die Ausgaben für den Steuerberater, die Steuerberatungskosten, ins Gewicht. Diese sind grundsätzlich ebenfalls von der Steuer absetzbar, sind also geeignet die Bemessungsgrundlage der Steuer zu mindern. Steuerberatungskosten sind also insofern insbesondere das Honorar des Steuerberaters, aber auch andere mit diesem im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie etwa Gebühren oder Kosten für eine Steuersoftware. Allerdings hat sich diese Rechtslage mit dem Jahressteuergesetz 2006 erheblich geändert. Zuvor galten alle Steuerberatungskosten pauschal als Sonderausgaben und konnten demnach in voller Höhe abgesetzt werden. Nunmehr können nur noch solche Steuerberatungskosten abgesetzt werden, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Abzugsmöglichkeit für private Haushalte ist damit zwar noch grundsätzlich gegeben, aber empfindlich eingeschränkt.

Insbesondere das Absetzen als Betriebsausgabe ist rechtlich nicht möglich, da Betriebsausgaben nur durch solche Steuerpflichtige geltend gemacht werden können, die ihren Gewinn durch bestimmte Bilanzierrungsarten ermitteln, also insbesondere Gewerbetreibende, Unternehmen oder Selbstständige sowie Freiberufler. Ein Absetzen als Werbungskosten ist dennoch grundsätzlich möglich. Werbungskosten sind solche Aufwendungen, die unmittelbar der Aufnahme, der Ausübung und dem Erhalt der Erwerbsquelle dienen. Aufwendungen sind also stets dann Werbungskosten, wenn sie unmittelbar der Erwerbsquelle mithin dem Beruf zu Gute kommen. Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung ist dies ausschließlich dann der Fall, wenn die Tätigkeit des Steuerberaters vor allem der Ermittlung des Einkommens dient. Alles darüber hinaus gehende ist nicht absetzbar.

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