Seit vielen Jahren können in Deutschland nun nicht mehr ausschließlich juristische Personen Insolvenz beantragen, sondern auch Privatpersonen ist es in Form der Verbraucherinsolvenz möglich, Insolvenz zu beantragen und nach einer vorgeschriebenen Zeit schuldenfrei werden zu können. Beide Insolvenzverfahren, also sowohl die Regelinsolvenz für Unternehmen als auch die Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen, laufen nach einem bestimmten Schema ab und es müssen bestimmte Fristen eingehalten und Schritte vorgenommen werden. Den meisten Verbrauchern wird zum Beispiel bekannt sein, dass wenn bei einer Firma ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, stets ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden muss.
Dies ist bei einer Regelinsolvenz durch die Insolvenzordnung so vorgeschrieben. Nicht ganz so „streng“ sind die Vorgaben bei der Verbraucherinsolvenz, die von Privatpersonen genutzt werden kann. Bei der beantragten Insolvenz für Privatpersonen ist es zunächst einmal so, dass der Versuch unternommen werden muss, dass der Schuldner mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung erzielt. Oftmals ist in diesem Stadium bereits ein Schuldnerberater tätig, der dann letztendlich auch bescheinigen muss, falls der Einigungsversuch gescheitert sein sollte. Neben dem eventuell tätigen Schuldnerberater gibt es in diesem Stadium des Insolvenzverfahrens keine „Pflichtperson“, wie zum Beispiel ein Insolvenzverwalter, die tätig sein muss.
Das liegt in erster Linie auch daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren im Vergleich zu dem vor allen Dingen für Unternehmen geltenden Regelinsolvenzverfahren deutlich vereinfacht ist. Mitunter kann das Verbraucherinsolvenzverfahren sogar ausschließlich schriftlich durchgeführt werden. Zudem muss beim privaten Insolvenzverfahren kein „offizieller“ Insolvenzverwalter eingesetzt werden, da hier sicherlich Aufwand und Kosten in keinem effektiven Verhältnis stehen würden. Denn natürlich ist ein Regelinsolvenzverfahren bei Unternehmen deutlich umfangreicher und arbeitsintensiver, als es meistens bei der Verbraucherinsolvenz der Fall ist.
Dennoch wird beim Verbraucherinsolvenzverfahren zumindest ein sogenannter Treuhänder eingesetzt, der dann die so bezeichnete Insolvenztabelle erstellt. Diese Tabelle beinhaltet in erster Linie den Namen der Gläubiger, die Höhe der jeweiligen Forderung an den Schuldner sowie den Grund der Forderungen. Darüber hinaus hat der Treuhänder im Zuge der Verbraucherinsolvenz ebenfalls dafür zu sorgen, dass das pfändbare Vermögen des von der Insolvenz Betroffenen auch verwertet wird. Insofern hat der Treuhänder also deutlich weniger Aufgaben als der Insolvenzverwalter, der im Zuge einer Regelinsolvenz eingesetzt wird.