Bedingungen von Reiserücktrittversicherungen im Vergleich

Bedingungen von Reiserücktrittversicherungen im Vergleich

Wer in den Urlaub fährt, der sollte sich zuvor über verschiedene Versicherungen informieren, die als zusätzlicher Schutz sinnvoll sein können. Zu den sogenannten Reiseversicherungen gehören beispielsweise die Auslandsreisekrankenversicherung, die Reiseunfallversicherung oder auch die Reiserücktrittversicherung. Die Reiserücktrittversicherung ist sogar die mit Abstand am häufigsten genutzte Reiseversicherung, zumal diese Versicherungsform oftmals direkt vom Reiseveranstalter angeboten wird. Im Kern hat die Reiserücktrittversicherung die Aufgabe, eventuell anfallende Kosten zu übernehmen, die aufgrund des Nichtantritts der Reise entstehen. Dies sind in erster Linie Stornokosten, die beispielsweise von dem Hotel berechnet werden, bei dem der Versicherungsnehmer die Übernachtungen während seines geplanten Urlaubs gebucht hat.

Bei allen Reiserücktrittversicherungen muss ein vertraglich definierter Grund vorliegen, damit die vereinbarte Leistung erbracht wird. Bezüglich dieser vertraglich vereinbarten Gründe gibt es durchaus einige Unterschiede zwischen den Gesellschaften, sodass ein Vergleich im Bereich der Reiserücktrittversicherung sinnvoll ist. Bei diesem Vergleich sollte eben nicht nur auf die Kosten in Form des zahlenden Beitrages geachtet werden, sondern darüber hinaus sollten die jeweiligen Vertragsbedingungen genau unter die Lupe genommen werden. Bei den meisten Reiserücktrittversicherungen ist es zum Beispiel so, dass die Leistung unter der Voraussetzung erbracht wird, dass der Versicherungsnehmer vor der Urlaubsreise erkrankt und diese daher nicht antreten kann.

Einen ersten Unterschied gibt es in dem Zusammenhang bezüglich der Tatsache, ob auch die Erkrankung eines nahen Familienangehörigen versichert ist. Manche Versicherer akzeptieren es problemlos, wenn beispielsweise die Ehefrau oder ein minderjähriges Kind vor Antritt der Urlaubsreise erkrankt. In diesem Fall gilt praktisch der gleiche Versicherungsschutz wie für den Versicherungsnehmer selbst. Bei anderen Versicherungsgesellschaften ist es hingegen so, dass sich der Schutz ausschließlich auf eine mögliche Erkrankung des Versicherungsnehmers bezieht. Soll die Leistung auch dann erbracht werden, wenn beispielsweise Ehefrau oder Kinder erkranken, müssen diese im Grunde als weitere Versicherungsnehmer in den Vertrag einbezogen werden.

Darüber hinaus gibt es noch bei einigen weiteren Gründen, die zu einer Leistungspflicht führen können, teilweise größere Unterschiede zwischen den Versicherungsgesellschaften. Dabei kann es zum Beispiel um die Frage gehen, ob auch bei plötzlicher Arbeitslosigkeit oder einer schweren Erkrankung eines Familienangehörigen der Leistungsfall eintritt. Im Zweifelsfall sollte sich der Verbraucher beim jeweiligen Versicherer genau erkundigen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wird. Darüber hinaus ist zu erörtern, ob die etwaigen Gründe auf einen selbst überhaupt zutreffen können. Wer beispielsweise selbstständig ist, muss natürlich nicht darauf achten, dass die Versicherung auch bei Eintritt plötzlicher Arbeitslosigkeit greift.

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