Bei der Mietkaution Zinsen verlangen

Bei der Mietkaution Zinsen verlangen

In einer Wohnung zu leben, in der man sich rundherum wohlfühlt, ist sicher ein Grundbedürfnis jeden Menschens. Allen Unkenrufen zum Trotz, laufen die meisten Mietverhältnisse auch korrekt und reibungslos ab. Dennoch kann es bei der Kündigung oft zu Ärgernissen kommen. Dürfen 3 Nachmieter gestellt werden, unter denen der Vermieter sich dann entscheiden muß? Wie verhält es sich mit anfallenden Schönheitsreparaturen? Was geschieht mit Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten vorgenommen hat? Streitpunkte kann es viele geben: einer davon ist die Mietkaution und deren Verzinsung. Besteht ein Rechtsanspruch auf Verzinsung? Zu welchen Konditionen muss die Kaution angelegt werden? Darf diese "abgewohnt" werden?

Der Mietvertrag an sich ist keiner zwingenden rechtlichen Form unterworfen. Dennoch kann hier nicht nach Belieben geschaltet und gewaltet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen, von vielen Vermietern als einseitig zu Gunsten des Mieters empfunden, geben hierüber klare Auskunft. Grundsätzlich bestehen auch andere Möglichkeiten, die Kaution (die eine Sicherheitsleistung für den Vermieter darstellen soll) zu erbringen. Ein Beispiel sei hier die Bankbürgschaft. Üblicherweise wird jedoch eine Barkaution an den Vermieter erbracht. Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten eines Mietvertrages in den §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darüber hinaus wird im § 551 BGB ins besondere auf die Mietkaution eingegangen. Die Absätze 1 - 4 regeln u.a. folgende Umstände:

  • Die Mietkaution darf bis zu 3 Monatsmieten betragen. Dabei geht es um die Kaltmiete, also die Miete ohne Nebenkosten
  • Die Kaution darf vom Mieter in 3 Monatsraten erbracht werden. Dabei ist die 1. Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig
  • Der Vermieter hat diese Mietkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. Er darf diese also nicht in sein Privatvermögen einfließen lassen, sondern muss diese auf einem Konto hinterlegen, das für diese Kaution gesondert anzulegen ist
  • Der Vermieter muss diese Mietsicherheit mindestens auf einem Sparbuch mit üblichem Zinssatz anlegen. Dabei dürfen auch andere Anlageformen gewählt werden, die allerdings nicht zum Nachteil des Mieters gereichen dürfen

Somit ist im Gesetz klar geregelt, dass der Mieter einen Anspruch auf die Verzinsung seines hinterlegten Geldes hat. Im Streitfall läßt sich dieser Anspruch somit gerichtlich einklagen.

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