In einer Wohnung zu leben, in der man sich rundherum wohlfühlt, ist sicher ein Grundbedürfnis jeden Menschens. Allen Unkenrufen zum Trotz, laufen die meisten Mietverhältnisse auch korrekt und reibungslos ab. Dennoch kann es bei der Kündigung oft zu Ärgernissen kommen. Dürfen 3 Nachmieter gestellt werden, unter denen der Vermieter sich dann entscheiden muß? Wie verhält es sich mit anfallenden Schönheitsreparaturen? Was geschieht mit Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten vorgenommen hat? Streitpunkte kann es viele geben: einer davon ist die Mietkaution und deren Verzinsung. Besteht ein Rechtsanspruch auf Verzinsung? Zu welchen Konditionen muss die Kaution angelegt werden? Darf diese "abgewohnt" werden?
Der Mietvertrag an sich ist keiner zwingenden rechtlichen Form unterworfen. Dennoch kann hier nicht nach Belieben geschaltet und gewaltet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen, von vielen Vermietern als einseitig zu Gunsten des Mieters empfunden, geben hierüber klare Auskunft. Grundsätzlich bestehen auch andere Möglichkeiten, die Kaution (die eine Sicherheitsleistung für den Vermieter darstellen soll) zu erbringen. Ein Beispiel sei hier die Bankbürgschaft. Üblicherweise wird jedoch eine Barkaution an den Vermieter erbracht. Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten eines Mietvertrages in den §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darüber hinaus wird im § 551 BGB ins besondere auf die Mietkaution eingegangen. Die Absätze 1 - 4 regeln u.a. folgende Umstände:
Somit ist im Gesetz klar geregelt, dass der Mieter einen Anspruch auf die Verzinsung seines hinterlegten Geldes hat. Im Streitfall läßt sich dieser Anspruch somit gerichtlich einklagen.