Bestellung eines Insolvenzverwalters

Bestellung eines Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zuständig. Das Insolvenzverfahren hat das alte System des Konkursverfahrens abgelöst. Neben juristischen Personen können auch natürliche Personen wie zum Beispiel Rentner, Arbeitssuchende, ehemalige Selbständige Unternehmer oder etwa Angestellte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Aber auch die Gläubiger können einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren gegen den jeweiligen Schuldner beantragen. Ein Insolvenzverwalter ist eine fachkundige und neutrale Person, mit sachkundigen Kenntnissen aus den Bereichen Wirtschaft und Jura. Allerdings werden keine beruflichen Voraussetzungen gesetzlich gefordert. In der Regel übernehmen häufig Rechtsanwälte und bestimmte Fachanwälte für Insolvenzrecht, die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Der von dem Schuldner und Gläubiger unabhängige Insolvenzverwalter wird durch einen Beschluss von dem zuständigen Richter bestellt.

Es obliegt dem Richter zu entscheiden, ob die Person geeignet ist, als Verwalter das Insolvenzverfahren durchzuführen. Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird oft zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der bestellte Verwalter kann von den Gläubigern abgelehnt werden. In diesem Fall wird ein neuer Insolvenzverwalter in der ersten Gläubigerversammlung durch die Gläubiger gewählt. Damit dieser neu gewählte Verwalter tätig werden kann, benötigt er eine Bestätigung durch das zuständige Gericht. Sollte das Gericht den neu gewählten Insolvenzverwalter ablehnen, kann diese Entscheidung von jedem Gläubiger durch eine Beschwerde angefochten werden.

Der zuständige Richter kann während des gesamten Insolvenzverfahren seine Rechtsaufsicht ausüben, dass heißt er ist befähigt, die Arbeit und die Entscheidungen des Insolvenzverwalters zu prüfen. Die Aufgaben und Pflichten eines Insolvenzverwalters werden in der so genannten Insolvenzordnung geregelt. Nachdem ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, nimmt dieser das gesamte Vermögen der Insolvenzmasse in Besitz. Grundsätzlich besteht die Hauptaufgabe des Verwalters darin, die zu der Insolvenzmasse gehörenden Sachwerte in das Vermögen aufzunehmen und schuldnerfremde Sachwerte aus dem Insolvenzvermögen auszusondern, um diese dann anschließend gleichmäßig an alle Gläubiger zu verteilen. Über dieses Sachwerte und sämtliche Gläubiger wird er ein übersichtliches Verzeichnis erstellen.

Dieses Verzeichnis dient als Grundlage, um festzustellen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll. Der Verwalter des Insolvenzverfahrens handelt im Namen des Schuldners und führt die Prozesse im Rahmen der Verfahrensdauer in eigenem Namen. Nur der Insolvenzverwalter ist vermögensbefugt und verwaltungsbefugt. Zudem ist er bei nachgewiesenem Verschulden für sein Handeln haftbar zu machen, allerdings haftet er nicht für das Verschulden von Mitarbeitern, die für das Insolvenzverfahren angestellt wurden, es sei denn, der Insolvenzverwalter hätte vor der Anstellung die ungenügende Fachkenntnis des Mitarbeiters erkennen müssen. Bis zu drei Jahre, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzverwalter für sein nachweisliches Verschulden haftbar gemacht werden.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß der Entscheidung des zuständigen Gerichtes vergütet. Zudem werden dem Verwalter sämtliche Auslagen, die im Zuge der Insolvenzabwicklung entstehen, erstattet. Der Wert der Vergütung wird auf Grundlage der Insolvenzmasse anhand von Regelsätzen, welches nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, berechnet. Diese Vergütung für den Insolvenzverwalter wird in der 'Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung' geregelt. Ein laufendes Insolvenzverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Aufhebung oder eine Einstellung beendet werden. Der Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, bei dem zuständigen Richter einen Vorschuss für seine Tätigkeit zu beantragen.

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