Wer als Privatkunde eine Anschaffung finanzieren möchte, der greift in der Regel auf einen Bankkredit zurück. Mitunter steht Privat- und Gewerbekunden aber auch noch eine zweite Form der Finanzierung zur Verfügung, nämlich das Leasing. Das Leasing kommt sogar in erster Linie für Firmenkunden bzw. Gewerbetreibende infrage, da die Leasingraten in der Regel steuerlich geltend gemacht werden können. Aber auch für manchen Privatkunden ist das Leasing durchaus eine attraktive Alternative, sodass man sich einige Informationen einholen sollte. Das Leasing funktioniert in der Regel so, dass der Kunde einen bestimmten Sachwert für einen gewissen Zeitraum mietet, sodass er den Sachwert während der Leasingdauer nutzen kann.
Als Gegenleistung zahlt der Leasingnehmer die Leasingraten und mitunter zuvor eine etwas größere Sonderzahlung. Trotzdem Leasing in den meisten Fällen auf die gleiche Art und Weise funktioniert, kann es dennoch Unterschiede zwischen den Leasingangeboten geben. Unterschiede kann es zum Beispiel im Bezug darauf geben, was mit dem Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingdauer passieren soll. Diesbezüglich gibt es vor allem drei mögliche Varianten. Die erste Variante beinhaltet, dass das Leasingobjekt nach Ende der Leasingdauer auf jeden Fall wieder zurück an den Leasinggeber geht.
Die zweite Variante beinhaltet demgegenüber, dass dem Leasingnehmer die Option eingeräumt wird, das Leasinggut nach Ende der Leasingdauer zu erwerben. In diesem Fall müsste der Leasingnehmer einen Restwert an den Leasinggeber zahlen und würde anschließen Eigentümer des Leasingobjektes werden. Bei der dritten Variante handelt es sich um Leasingverträge mit einem sogenannten Andienungsrecht. Beim Leasing mit Andienungsrecht hat nicht der Leasingnehmer die Wahl, ob er das Leasingobjekt nach Ende der Leasingdauer erwerben möchte, sondern diese Entscheidung darf ausschließlich der Leasinggeber treffen.
Nach Ende der Laufzeit kann sich der Leasinggeber also beim Leasing mit Andienungsrecht dafür entscheiden, das Leasinggut wieder in Besitz zu nehmen, er kann sich aber auch dafür entscheiden, das Leasingobjekt an den Leasingnehmer zu verkaufen. Es handelt sich hier stets um ein Recht und nicht um eine Pflicht. Da der Leasingnehmer demnach der Entscheidung des Leasinggebers „ausgeliefert“ ist, raten Experten den Leasingnehmern in der Praxis auch von solchen Leasingverträgen mit Andienungsrecht ab. Denn der Nachteil besteht für den Leasingnehmer natürlich auch darin, dass er das Restwertrisiko übernehmen muss.