Den Lohnsteuersatz senken durch Lohnsteuerfreibeträge

Den Lohnsteuersatz senken durch Lohnsteuerfreibeträge

Als Lohnsteuer wird umgangssprachlich die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezeichnet. Es handelt sich mithin um keine eigene Steuerart. Dennoch rechtfertigt das Verfahren der Steuererhebung die sprachliche Differenzierung. Denn die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit wird, anders als etwa die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, im Wege des so genannten Quellensteuerabzugs erhoben. Der Arbeitgeber des steuerpflichtigen Arbeitnehmers behält also einen Teil des ausgezahlten Lohns ein und führt diesen an das zuständige Finanzamt ab. Dieser Abzug gilt als Vorauszahlung auf die eigene Einkommensteuerschuld. Der Steuerpflichtige kann also bei dem zuständigen Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung beantragen. Dann wird er entsprechend den allgemeinen Regeln veranlagt und kann insbesondere eine Steuererklärung geltend machen.

Mit der Möglichkeit einer Steuererklärung entsteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der Steuerschuld zu sparen. Denn er kann auf diese Weise den Lohnsteuersatz durch Lohnsteuerfreibeträge senken. Dies ist vor allem dem Verfahren der Steuererhebung geschuldet. Die endgültige Steuerschuld entsteht stets in dem ein bestimmter Steuertarif auf die Bemessungsgrundlage der Steuer angewendet wird. Die Steuerschuld ist folglich umso geringer, desto niedriger die Bemessungsgrundlage der Steuer ist. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, abzüglich der entsprechenden Freibeträge. Die Bemessungsgrundlage kann also dadurch gemindert werden, dass bestimmte Beträge von ihr abgezogen werden. Dies geschieht im Rahmen des Quellensteuerabzugsverfahren durch so genannte Pauschalfreibeträge.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Steuerpflichtige gewisse Aufwendungen geltend machen wird, und pauschaliert diese in einer gewissen Höhe. Nicht weiter verwunderlich ist jedoch, dass der Gesetzgeber diese Freibeträge im Interesse eines möglichst hohen Steueraufkommens eher zu gering hält. So gewährt er neben dem Grundfreibetrag von 7 664 Euro lediglich einen Abeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro, einen Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro und die so genannte bruttolohnabhängge Vorsorgepauschale zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Renten und ähnliche Kassen. In der Praxis ist dieser Betrag jedoch wesentlich zu gering. So soll der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro die Werbungskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers berücksichtigen. Zu den Werbungskosten gehören aber zum Beispiel in der steuerrechtlichen Systematik ebenso die Kosten für die doppelte Haushaltsführung.

Diese sind in der Praxis aber regelmäßig wesentlich höher als die lediglich pauschal berücksichtigten Kosten. Hieraus ergibt sich für den steuerpflichtigen Arbeitnehmer Sparpotential. Denn macht er die höheren Kosten geltend, mindert dies die Bemessungsgrundlage der Steuer, was im Ergebnis die zu zahlende Steuerschuld reduziert. Dies lässt sich im Übrigen auf alle anderen Freibeträge übertragen. Denn diese sind alle grundsätzlich zu eng gefasst. Jedoch ist auch Vorsicht geboten. Denn es ist auch durchaus möglich, dass ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer gar keine Werbungskosten hat. In diesem Fall profitiert er natürlich von der pauschalierten Regelung, die ihm unabhängig davon zusteht, ob tatsächlich Kosten anfallen. Eine gewissenhafte Prüfung der steuerlichen Situation ist also geboten um von der Geltendmachung zu profitieren.

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