Der persönliche Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Einkommens

Der persönliche Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Einkommens

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Es werden insgesamt sieben Einkunftsarten unterschieden und besteuert. Dazu zählen nach dem zweiten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten). Die Höhe des Einkommens bzw. der Umsatzerlöse vermindert um die Werbungskosten oder Betriebsausgaben, ergibt die Einkünfte nach dem zweiten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes. Abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen errechnet sich als Nächstes das Einkommen. Ein Abzug der Kinderfreibeträge bringt als Ergebnis der Berechnung das zu versteuernde Einkommen.

Die Höhe des Einkommens ist die Bemessungsgrundlage für den Steuertarif. Für diesen existiert ein System von Formeln, um die Einkommensteuer zu berechnen (§ 32a EStG). Die erste Formel bezieht sich auf den Grundfreibetrag. Es folgen eine zweite für die erste Progressionsstufe bis 12.739 Euro, eine dritte bis 52.151 Euro sowie die vierte und fünfte Formel für die Proportionalzone zu darüber hinaus gehende Beträge. Die progressive Gestaltung der Steuertarife soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerbürger widerspiegeln und das bedeutet die proportional stärkere Belastung von höheren Einkommen.

Bis zum Veranlagungsjahr 2000 waren Steuerbelastungstabellen als Anlage dem Einkommensteuergesetz beigefügt. Jetzt muss der Bürger entweder auf separate Pläne des Bundesministeriums für Finanzen oder auf Steuerliteratur zurückgreifen. Mit Hilfe dieser Zahlen kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerbelastung leicht feststellen. Bei diesen Tabellen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Splittingtabelle für Verheiratete und der Grundtabelle für Ledige. Da bei zusammenveranlagten Ehegatten das Einkommen beider als Berechnungsgrundlage genommen wird, führte die Anwendung der Grundtabelle zu einer Benachteiligung gegenüber zwei Nichtverheirateten Seit 1958 bewirkt die angewandte Splittingregelung bei Ehegatten eine günstigere Besteuerung, gegenüber Ledigen mit gleich hohem zu versteuernden Einkommen.

Während die erste Stufe der Grundtabelle von Null Euro bis 7.664 Euro keine Steuern mit sich bringt, reicht der Grundfreibetrag bei der Splittingtabelle bis 15.326 Euro. Erst oberhalb dieser Grundfreibeträge, die das Existenzminimum absichern sollen, fallen Steuern an. Die Steuerbelastung beginnt mit einem Steuersatz von 15 Prozent und endet mit einem Höchststeuersatz von 42 Prozent. Seit dem Veranlagungsjahr 2007 gibt es die "Reichensteuer". Bei dieser wird ein Steuersatz von 45 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro bei Alleinstehenden und 500.000 Euro bei Ehegatten angewendet.

Da der Einkommensteuertarif progressiv gestaltet ist, lassen sich mit Hilfe der Steuertabellen und der dargestellten Einkommensstufen nur die Durchschnittssteuersätze ermitteln. Möchte der Steuerpflichtige sich über eine Steuerersparnis oder Steuerbelastung informieren, benötigt er den Grenzsteuersatz. Dieser beschreibt die Auswirkungen einer zusätzlichen Steuerschuld oder Steuerersparnis bei der Erhöhung oder Verminderung der Bemessungsgrundlage um einen Euro. Die steuerlichen Auswirkungen von zusätzlichen Ausgaben oder einer Einkommenserhöhung lassen sich mit diesen marginalen Steuersatz berechnen. Entweder entnimmt er diesen Wert den Tabellen diverser Steuerliteratur oder der Berechnung einer Steuersoftware.

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