Deutsche mit schweizer Konto pauschal unter Verdacht der Steuerhinterziehung

Deutsche mit schweizer Konto pauschal unter Verdacht der Steuerhinterziehung

Die Gründe für eine Geldanlage bei einer schweizer Bank sind in der Tat zahlreich. Besonders oft werden die hohe Verlässlichkeit der schweizer Bankiers, deren guter Ruf sowie die teilweise hohen Renditen der schweizer Fonds und Konten angeführt. Darüber hinaus mindert die niedrigere Kapitalertragsteuer der Schweiz die Auswirkungen der Doppelbesteuerung durch schweizerische und deutsche Kapitalertragsteuern. Dennoch stehen Deutsche mit einem schweizer Konto weiterhin pauschal unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung. Ihren Ausgangspunkt haben die Vorurteile der Steuerhinterziehung in der schweizerischen Kombination aus niedrigerer Kapitalertragsteuer und stark ausgeprägtem Bankgeheimnis. Dies führt dazu, dass Konten, Stiftungen und Fonds in der Schweiz immer wieder der Steuerhinterziehung dienlich werden. Dabei wird Geld in der Schweiz angelegt.

Die darauf entfallenden Steuern werden in der Schweiz ordnungsgemäß erbracht. An dem deutschen Fiskus wird der Kapitalertrag allerdings vorbei geschleust um die hohen Steuern in Deutschland zu vermeiden. Dies ist möglich, da das deutsche Finanzamt regelmäßig keine Kenntnis von der angelegten Summe erhalten wird. So ist der Bank die Weitergabe von Informationen über die Bankkunden aufgrund des stark ausgeprägten Bankgeheimnisses verboten. Dies gilt selbst für die Weitergabe von Informationen an andere Staaten. Zum anderen wird der Steuerpflichtige selber in der Steuererklärung wohl kaum Angaben über die angelegte Summe machen, da er schließlich die deutsche Kapitalertragsteuer umgehen möchte. Da dieses Vorgehen relativ oft vorkommt, neigen die deutschen Finanzämter dazu, Steuerpflichtige mit schweizer Konten unter einen unangenehmen Generalverdacht der Steuerhinterziehung zu stellen.

Dies wird besonders in zwei verschiedenen Situationen relevant. In der ersten Situation hat der Steuerpflichtige schweizer Konten und versteuert den steuerpflichtigen Betrag ordnungsgemäß in der Schweiz und Deutschland. Obwohl der Steuerpflichtige hier guten Willen und Rechtsbewusstsein zeigt, kommt es nicht selten zu einer Überreaktion des Finanzamtes. So wird etwa häufig vermutete, dass der Steuerpflichtige den zu versteuernden Betrag in nicht seiner vollen Höhe angegeben hat. In einigen Fällen könnte das zuständige Finanzamt dem Steuerpflichtigen auch weitere zu versteuernde Konten unterstellen. Als Folge können etwa Außenprüfungen ergehen, sofern dies nach der Abgabenordnung zulässig ist. Ist dieser nicht der Fall, kann das Finanzamt bei Verdacht der Steuerhinterziehung immer noch die zu versteuernde Summe schätzen.

Diese kann zwar im Wege eines Einspruchsverfahrens unkompliziert durch den Nachweis von Kontoauszügen und ähnlichem beseitigt werden, ein solches Einspruchsverfahren ist für die beteiligten Steuerpflichtigen aber in jedem Fall unangenehm und zeitaufwendig. Hier empfiehlt es sich schon sehr früh mit dem deutschen Finanzamt in persönlichen Kontakt zu treten und in vollem Umfang über die ausländischen Konten aufzuklären. In dem anderen Fall hat der Steuerpflichtige ausländische Konten, es fällt aber kein zu versteuernder Betrag an. Dies kann zahlreiche Gründe haben, etwa weil ein Freibetrag nicht überschritten wird. Auch hier kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung unterstellen und eine zu versteuernde Summe schätzen. Im Ergebnis gilt also auch hier oben gesagtes.

^