Die beste Steuerklasse für Ehepaare ist abhängig vom Einkommen der Ehepartner

Die beste Steuerklasse für Ehepaare ist abhängig vom Einkommen der Ehepartner

Der Wechsel in eine andere Steuerklasse kann Ehepaaren in Abhängigkeit von der beruflichen Situation und des Einkommens der Ehepartner oft bares Geld wert sein. Prinzipiell werden Ehepartner steuerlich zusammen veranlagt. Es können aber hiervon abweichend auf Antrag die Ehegatten auch getrennt besteuert werden. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn der eine Ehepartner sehr wenig verdient und der andere Verluste geltend machen kann. Die Ehegatten können zwischen der Kombination der Steuerklassen IV und IV sowie III und V wählen, wobei hierbei eine Auswahl rechtlich gesehen an keine Bedingungen geknüpft ist, d.h. willkürlich getroffen werden kann. Wirtschaftlich macht die Wahl der einen oder der anderen Kombination natürlich nur unter Berücksichtigung verschiedener Gesichstpunkte Sinn.

Zu den Steuerklassen folgende kurze Anmerkung. Bei der Steuerklasse IV werden die Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinderfreibetrag etc.) hälftig auf die Eheleute verteilt. Bei der Wahl der Kombination III und IV werden alle Freibeträge, bis auf den Arbeitnehmerpauschbetrag auf den Ehepartner mit der Steuerklasse III übertragen, bei dem anderen in der Steuerklasse IV entfallen diese somit. Daher bringt die Steuerklasse III einen geringeren Lohnsteuerbazug als die IV mit sich und die Steuerklasse V einen wesentlich höhreren Abzug als die Steuerklasse IV. Allgmein lässt sich sagen Lohnsteuabzug III < IV < V.

Wenn beide berufstätig sind, hat die Wahl aber nur bedingten Einfluss, denn bei Abgabe der Einkommensteuererklärung am Jahresende setzt das Finanzamt automatisch die für das Ehepaar günstigere Kombination zu Berechnung an. Haben z. Bsp. die Eheleute die Steuerklassenkombination IV und IV gewählt, auf deren Grundlage dann auch der Lohnsteuerabzug vom monatlichen Lohn vorgenommen wurde, es sich aber am Jahresende herausstellt, dass die Kombination III und V zu einer geringeren Steuerbelastung führt, so wird vom Amts wegen diese Kombination zur Berechnung der Steuerschuld herangezogen. In diesem Beispiel würde dies dann dazu führen, dass die Eheleute die Differenz, d.h. die durch den üngünstigeren Lohnsteuerabzug zu hoch vorgenommenen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, erstattet.

Somit wirkt sich grundsätzlich eine entsprechende Wahl der Steuerklassenkombination erstmal nur auf den Lohnsteuerabzug aus, d.h. man erhält bei Wahl der günstigereren Kombination eben die Differenz nicht erst am Jahresende erstattet, sondern gleich mit dem Lohn ausbezahlt, da dann der Lohnsteuerabzug geringer ist. Aber Achtung! Es gibt auch Situationen, in welchen darauf zu achten ist, dass wirklich schon das Jahr über die günstigereren Lohnsteuerklassen gewählt wurden. Zum Beispiel sollten werdende Mütter sich drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist die günstigerere Steuerklasse III eintragen lassen, da das Mutterschaftsgeld vom Nettolohn vor Beginn der Mutterschutzfrist berechnet wird. Auch wenn ein Ehepartner arbeitslos wird, kann ein Wechsel in die Steuerklasse III zu einem höheren Arbeitslosengeld führen.

Wie sollte aber nun abgesehen von diesen Spezialfällen allgemein die Steuerklassenkombination gewählt werden? Prinzipiell gilt, verdienen beide Ehepartner etwa gleich viel, so ist die Kombination IV und IV die bessere Wahl. Aber der Aufteilung, dass einer der Eheleute mehr als 60% des Bruttoeinkommens erzielt, so lohnt sich der Wechsel in die Kombination III und V, wobei der besser Verdienende die Lohnsteuerklasse III erhalten sollte. Sollte einer der Ehepartner selbstständig sein, so empfiehlt es sich, in die Kombination III und V zu wechseln, wobei hier der Arbeitnehmer die Steuerklasse III nimmt und der Selbständige die IV, da bei diesem eh kein Lohnsteuerabzug anfällt.

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