Die Wahl der richtigen Steuerklasse ist für die Optimierung der Besteuerung von Ehepaaren von großer Bedeutung. Hängt davon doch die Höhe der Lohnsteuer ab, die Monat für Monat an das Finanzamt zu entrichten ist. Besonders viel kann auf diese Weise gespart werden, wenn die Einkünfte der beiden Partner sehr unterschiedlich sind. In diesem Fall lohnt es sich für den Partner mit höherem Einkommen ebenso wie für Alleinverdiener, die günstigere Steuerklasse III zu wählen. Auf diese Weise können die Freibeträge für beide Partner in voller Höhe genutzt werden, so dass bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe keine Lohnsteuer zu zahlen ist. Derjenige Ehepartner, der weniger als 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, sollte sich in Steuerklasse IV besteuern lassen. Zwar ist hier die Steuer im Gegensatz zu Klasse III prozentual relativ hoch, doch ergibt sich bei Addition der Abzüge beider Partner in der Regel eine geringere Summe, als wenn sich beide Eheleute für Steuerklasse IV entschieden hätten.
Die Steuerklassenkombination IV/IV mit gleicher Besteuerung beider Partner empfiehlt sich nur bei nahezu identischem Einkommen. Obwohl in diesem Fall keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, kann es doch oft sinnvoll sein, nicht darauf zu verzichten, um eventuell zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurückzuholen. Paare mit der Kombination III/IV sind hingegen zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Unter Umständen ist Lohnsteuer nachzuentrichten, was aber im Vergleich zu überhöhten Vorauszahlungen immer noch die günstigere Variante ist. Bei der Abgabe der Steuererklärung können zusammen veranlage Eheleute dann von der Möglichkeit des Ehegattensplittings profitieren, die quasi unterstellt, dass jeder der beiden Partner 50 Prozent des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet.
Der wesentliche Vorteil beruht auch hier darauf, dass der Steuer-Freibetrag für jeden Partner, unabhängig vom tatsächlichen Verhältnis der Einkünfte zueinander, voll zu Tragen kommen kann. Der Wechsel der Steuerklasse ist bei Heirat im laufenden Kalenderjahr relativ zeitnah möglich. Die Änderung in der Lohnsteuerkarte erledigt das zuständige Einwohnermeldeamt. Ansonsten kann man sich jährlich bis zum 30. November für eine andere Steuerklasse entscheiden und entsprechend in die Lohnsteuerkarte für das folgende Jahr eintragen lassen.