Die Geburt eines Kindes und die Lohnsteuer

Die Geburt eines Kindes und die Lohnsteuer

Bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmer wird die Einkommensteuer vor allem aus Gründen der Praktikabilität im Wege des Quellensteuerabzugs erhoben. Insofern spricht man dann von der so genannten Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird also nunmehr nicht durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmer, zum Beispiel durch Überweisung an das zuständige Finanzamt, abgeführt, sondern durch den Arbeitgeber. Dieser hält einen Teil des Lohn, den er an den steuerpflichtigen Arbeitnehmer zahlt, zurück und führt ihn an das Finanzamt ab. Bemessen wird dieser Teil durch die Höhe des Einkommens, die so genannte Bemessungsgrundlage der Steuer, und einem Tarif, der auf diese Bemessungsgrundlage angewandt wird. Da hier aber nicht das Finanzamt zur Berechnung der Steuer verpflichtet ist, sondern der Arbeitgeber, muss der Steuerabzug hinsichtlich seiner Berechnung leichter möglich sein.

Dafür kennt das geltende Recht die Institution der Lohnsteuerklasse. Der Arbeitnehmer wird nunmehr aufgrund bestimmter Eigenschaften, die in seiner Person liegen, in eine der sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen eingeteilt. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat entscheidende Auswirkung auf den Steuertarif und damit auch auf die letztliche Steuerschuld des steuerpflichtigen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss nunmehr lediglich in einer amtlichen Tabelle das Einkommen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers und dessen Lohnsteuerklasse nachschlagen, um die genaue Steuerbelastung zu ermitteln. Diese richtet sich also wie bereits erwähnt letztlich insbesondere nach persönlichen Merkmalen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers. Eine Rolle spielt also dessen Familienstand, insbesondere das Vorhandensein eines Kindes.

Denn Kinder insbesondere die Geburt eines Kindes haben Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer. Nach der Geburt eines Kindes ist etwa ein lediger steuerpflichtiger Arbeitnehmer von Amts wegen in die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Diese zeichnet sich insbesondere durch eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung aus. Wird aber der nun derselbe steuerpflichtige Arbeitnehmer Unterhaltsverpflichteter eines Kindes, ist er in die Steuerklasse II eingetragen. Dies vermindert seine Steuerbelastung erheblich. Diese Situation kann dabei aufgrund verschiedener Umstände eintreten. In der Praxis ist häufig, dass ein geschiedener Ehepartner aufgrund persönlicher Gründe das alleinige Sorgerecht für das neu geborene Kind erhält. Allerdings wird er dem Finanzamt regelmäßig die Veränderung seiner persönlichen Umstände schriftlich mitteilen, da dieses in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Änderung der Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen.

Dabei sollte der steuerpflichtige Arbeitnehmer allerdings bedenken, dass das Finanzamt regelmäßig lange Bearbeitungszeiten benötigen wird, weshalb es lohnend sein kann, die Lohnsteuerklassenänderung frühzeitig zu beantragen. Ein geeigneter Zeitpunkt könnte etwa dann sein, wenn die künftige Unterhaltsverpflichtung bereits fest steht. Desweiteren ist zu bedenken, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Geburt eines Kindes nunmehr Anspruch auf den so genannten Kinderfreibetrag hat. Dieser bezeichnet einen Wert von derzeit 5 808 Euro der von der Bemessungsgrundlage der Steuer, also dem zu versteuern Einkommen abgezogen werden kann. Auch dies mindert die Lohnsteuerbelastung erheblich,,da immerhin nahezu 6.000 Euro weniger zu versteuern sind. Auch hier muss der Steuerpflichtige den Steuerfreibetrag geltend machen.

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