Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse

Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse

Grundsätzlich ist die Lohnsteuer eine Jahressteuer, das heißt, das Finanzamt errechnet aufgrund des monatlichen Bruttoverdienstes die voraussichtliche Jahressteuer und verteilt diese auf die einzelnen Monate. Der monatliche Lohnsteuerabzug ist also eigentlich eine Steuervorauszahlung auf die abzuführende Jahressteuer. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse. Die Lohnsteuerklasse, zu der ein Arbeitnehmer gehört, ist vom Familienstand, Anzahl der Kinder und der Lebenssituation abhängig.

Lohnsteuerklasse 1 ist für allein stehende, dauernd getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer (wenn der Partner vor 2006 verstorben ist). Ebenfalls Steuerklasse 1 haben Verheiratete, wenn ein Ehepartner im Ausland lebt.

Die Lohnsteuerklasse 2 erhalten Arbeitnehmer, die mit mindestens einem minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kind in ihrem Haushalt leben. Bedingung dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht mit einem anderen Erwachsenen den Haushalt teilt oder in Lebenspartnerschaft bzw. eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Bei dieser Lohnsteuerklasse müssen die genannten Bedingungen für jeden Kalendermonat vorliegen. Ändern diese Bedingungen sich während des Kalenderjahres, so ändert sich auch die Steuerklasse ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse 3 haben Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und bei denen ein Ehepartner nicht berufstätig ist oder selbständig arbeitet. Sie gilt auch, wenn beide Ehepartner Arbeitnehmer sind und einer davon deutlich mehr als der andere verdient. Dann erhält der Ehepartner, der das höhere Gehalt hat, die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5. Bei Eheleuten, die beide berufstätig sind, gibt es grundsätzlich ein Wahlrecht: entweder erhält ein Partner die Steuerklasse 3 und der andere die Klasse 5 oder beide erhalten die Steuerklasse 4. Eheleute werden gemeinsam veranschlagt, das bedeutet, dass sich die Jahressteuer aus der Summe der beiden Verdienste ermittelt.

Monatlich abgeführt wird jedoch die Lohnsteuer, die aus dem jeweiligen monatlichen Bruttogehalt errechnet wird. Dadurch ergibt sich fast immer ein Unterschied (zuviel oder zuwenig Steuern bezahlt), der erst am Ende des Jahres mit dem Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommenssteuererklärung verrechnet wird. Die Einstufung in die Steuerklassen 3/5 muss beim Finanzamt von beiden Ehepartnern beantragt werden. Bei Einstufung in die Steuerklassen 3/5 ist ein Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung zwingend vorgeschrieben.

Lohnsteuerklasse 4 gilt für Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, bei denen beide Arbeitnehmer sind und ungefähr gleich viel verdienen.

Lohnsteuerklasse 5 ist für Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen und von denen einer in die Steuerklasse 3 eingestuft ist. Die Steuerklasse 5 erhält der Ehegatte, der weniger verdient. Hier wird ein verhältnismäßig hoher Steuerbetrag einbehalten.

Lohnsteuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer, die zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben und deswegen auch mehrere Lohnsteuerkarten besitzen. Wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorliegt, dann wird ebenfalls zunächst die Lohnsteuerklasse 6 eingetragen. Die Höhe des Solidaritätszuschlages sowie der Kirchensteuer ist ebenfalls von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers abhängig.

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