Die Steuerklasse ist vor allem dann zu wechseln, wenn sich der berufliche Status verändert. Auch wenn ein Wechsel in ein eheliches Verhältnis ansteht, sollte ein Wechsel in Betracht gezogen werden. In beiden Fällen können so Einsparungen in Bezug auf die zu entrichtende Steuern entstehen. Prinzipiell ist zu beachte, dass eine Ausstellung nicht vom Finanzamt direkt vorgenommen werden. Diese werden über die Gemeindeverwaltungen geregelt und kontrolliert. Soll nun ein Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse erfolgen sind es zwei Schritte, welche vorgenommen werden sollten. Zunächst ist es anzuraten einen unabhängigen Berater aufzusuchen. Dieser klärt über Möglichkeiten und Folgen eines Wechsels auf.
Der zweite Schritt besteht dann aus der Beantragung bei der entsprechenden Gemeindeverwaltung. Sollte ein eheliches Verhältnis vorliegen, ist dieser Antrag gemeinsam mit dem Partner vorzunehmen. Eine Unterzeichnung von beiden Eheleuten ist selbstverständlich ebenfalls notwendig. Es wird weiterhin verlangt die Lohnsteuerkarte an besagten Antrag anzufügen. Zu beachten ist weiterhin die minimale Wechselfrist. Diese muss mindestens ein Jahr betragen. Eine Änderung der Lohnsteuerklasse kann somit nur einmal jährlich zum 30. November erfolgen. Dies ist langfristig einzuplanen. Liegt eine Änderung des Arbeitsverhältnisses bei einem der beiden Ehepartner vor, ist ein Lohnsteuerklassenwechsel eventuell ebenfalls sinnvoll. Prinzipiell ist eine III/V Verteilung sinnvoll, wenn ein Ehepartner mehr verdient als der andere. Die niedrige III-Klasse wird hierbei auf das mindestens 60%-ige Einkommen des Hauptverdieners angerechnet.
Ein IV/IV Verhältnis ist nur dann zu empfehlen, wenn beide Eheleute ein nominal identisches Einkommen haben. Im Falle der Arbeitslosigkeit lohnt sich die höhere V-Klasse beim verbleibenden Verdiener im Eheverhältnis. Dieser kann die zusätzlichen Abgaben durch die Tätigung einer Steuererklärung wieder zurück erlangen. Auch bei einem Todesfall und einer Scheidung ist der Wechsel der Lohnsteuerklasse finanziell zu empfehlen. Da hierbei die Vergünstigungen des Eheverhältnisses wegfallen. Besteht die Möglichkeit, nach einem Bezug von Ersatzleistungen wieder berufstätig zu werden, ist ein Wechsel der Lohnsteuerklasse eventuell sinnvoll. Dies ist mithilfe des vertrauten Steuerberaters zu prüfen. Zu bedenken ist der Fakt, dass es auch mit einem Sparerfreibetrag möglich ist Steuern zu sparen. Dieser beträgt maximal 1375€ für allein stehende Personen. Bei Ehepartnern liegt er immerhin bei 2750€.
Kommt es nicht wie vorgesehen zu einer Wahrnehmung dieses Freibetrages verbleibt der eigentliche Abschlag beim Finanzinstitut. Zu beachten ist die Auslastung aller zugehörigen Konten. Entweder bezieht sich diese Regelung auf eine einzelne Person, oder das entsprechende Ehepaar. Prinzipiell wird das gesamte gemeinsame Kapital berücksichtigt. Ungewöhnlich hohe Freibeträge sind durch entsprechende Kontrollen durch das Finanzamt ausgeschlossen. Betrugsversuche werden meist sofort entdeckt und an entsprechende Stellen weitergegeben. Wissenswert ist vor allem die so genannte Gnadensplitterung im Todesfalle eines Ehepartners. Diese findet im Todesjahr, sowie Folgejahr Anwendung. Nach diesem Zeitraum ist es dann wieder notwendig die Sparerfreibeträge neu zu verteilen und entsprechend zu zeichnen. Während einer Scheidung zählt das Scheidungsjahr als Übergangszeitraum. Nach diesem ist es ebenfalls wieder notwendig neue Freibeträge zu zeichnen.