In bestimmten Situationen kann der Wechsel der Lohnsteuerklasse dem Steuerpflichtigen bares Geld sparen. Davon abgesehen kann ein solcher Steuerklassenwechsel aber auch nicht unbeachtliche Nachteile nach ich ziehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Ehepartner in einer absehbaren Zeit Lohnersatzleistungen beziehen wird, da diese durch einen Wechsel in eine ungünstigere Lohnsteuerklasse zum Vorteil des anderen Ehepartners deutlich geringer ausfallen können.
Unter gewissen Umständen macht also ein häufiger Wechsel der Steuerklasse durchaus Sinn, etwa wenn ein Ehegatte, der gewöhnlich zu Gunsten des Einkommen des anderen Ehegatten in der Lohnsteuerklasse 4 registriert ist, vorübergehend beispielsweise Mutterschaftsgeld erhält. Hier kann der Wechsel der Steuerklasse mit dem Ergebnis, dass das Gehalt des höher verdienenden Ehepartners in der Lohnsteuerklasse 4 ungünstiger besteuert wird, im Gesamtergebnis das dem Ehepaar zur Verfügung stehende Geld erhöhen, da das Plus an Mutterschaftsgeld das Minus an Einkommen oftmals übersteigt. Allerdings sind bei einem solchen Wechsel bestimmte Formalitäten und Voraussetzungen zu beachten.
Zum einen kann eine Änderung der Steuerklasse immer nur auf einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde erfolgen. In der Regel geben die Gemeinden dafür ein spezielles Formular aus, welches etwa im Internet oder im Rathaus verfügbar ist. Hier müssen die Ehepartner etwa, selbstverständlich neben ihrem Namen, Adresse und Geburtsdatum, die bisherige Steuerklasse, die beantragte Steuerklasse sowie der Grund des Wechsels angeben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben werden muss. Trägt er also nur die Unterschrift eines Ehepartners, etwa weil der andere Partner seine Zustimmung verweigert, kann das zuständige Amt dem Antrag nicht entsprechen. Wichtig ist auch die Beifügung der Lohnsteuerkarten beider Ehepartner.
Weiterhin sind in formeller Hinsicht beim Lohnsteuerklasse ändern einige Fristen zu beachten. So ist der Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich immer nur einmal im Jahr, spätestens zum Ende des Steuerjahres, also dem 30. November, möglich. Schon aus diesem Grund muss der Wechsel der Steuerklasse stets genau überlegt werden. Insbesondere zukünftige Ereignisse wie das oben erläuterte Problem der Lohnersatzleistungen sollten betrachtet und abgeschätzt werden. Ein solche Änderung gilt immer nur für das nächste Steuerjahr. Eine Ausnahme davon, die sowohl einen mehrmaligen Wechsel im Steuerjahr als auch einen Wechsel, der für das entsprechend laufende Jahr gilt, tritt etwa dann ein, wenn der Ehepartner stirbt oder aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
Aber auch davon abgesehen muss der Antrag auf Wechsel der Steuerklasse materiell begründet sein. Ein solcher Antrag kann also nicht ohne besonderen Hintergrund erhoben werden, wobei dies wohl auch nur in den seltensten Fällen der Fall sein wird. Nötig ist also ein sachlicher Grund, der den Wechsel der Steuerklasse erfordert. Solche sachlichen Gründe sind, neben den oben schon erläuterten Gründen die auch zum mehrmaligen Wechsel berechtigen, etwa eine Veränderung des Gehaltsverhältnisses der Ehepartner oder der anstehende Bezug einer Lohnersatzleistung.