Die Steuerklasse nach Heirat kann man wählen

Die Steuerklasse nach Heirat kann man wählen

Eine Hochzeit ist ein einschneidendes Erlebnis im Leben eines Menschen. Doch nicht nur im Privaten ändert sich einiges, sondern auch das Steuerrecht ändert sich am dem Tag der Heirat. Obwohl Lebensgemeinschaften im Alltag bereits wie verheiratete Paare behandelt werden (zum Beispiel beim Elterngeld, bei der Beantragung von Hartz IV oder bei der Aufnahme von Krediten), gilt das Steuerrecht für Ehepaare nur nach der Ausstellung des Trauscheins. Bereits im Jahr der Eheschließung haben Ehepaare die Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Ihr Einkommen wird somit nach der Splittingtabelle berechnet. Hierbei werden beide Bruttoeinkommen addiert und je zur Hälfte den beiden Ehepartnern zugerechnet. Die Steuer wird dann pro Person nur auf diesen hälftigen Betrag gezahlt.

Vor allem bei Paaren, die sehr unterschiedliche Einkommen haben, weil der Mann beispielsweise als Schichtarbeiter tätig ist und die Frau wegen der Erziehung ihrer Kinder nur eine Halbtagsstelle ausfüllt, kann sich diese Berechnung lohnen. Vielfach ist sogar dies oft der eigentliche Grund der Heirat, die Liebe steht also nicht mehr bei jeder Eheschließung im Vordergrund. Doch bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung kann sich die Heirat niederschlagen. So können Ehepaare nach der Hochzeit ihre eigene Steuerklasse wählen. Hierbei gibt es die Möglichkeit, dass beide Partner die Steuerklasse vier nutzen, aber auch die Kombination der Steuerklassen drei und fünf ist möglich. Welche dieser Kombinationen für Ehepaare die bessere ist, sollte entweder durch einen Steuerberater oder selbst über diverse Internetseiten geprüft werden. Auch verschiedene Steuererklärungsprogramme enthalten mittlerweile eine Berechnungsmöglichkeit für die Lohnsteuerklassen.

Grundsätzlich gilt, dass Ehepaare, die ein annähernd gleiches Einkommen erzielen, beide die Lohnsteuerklasse vier wählen sollten. Bei dieser Steuerklasse wird die Lohnsteuer ähnlich hoch wie der Steuerklasse eins berechnet. Allerdings können Steuerpflichtige für Kinder, die im Haushalt leben, einen Freibetrag einsetzen. Paare hingegen, die wie oben beschrieben sehr unterschiedliche Bruttogehälter beziehen, sollten die Steuerkombination drei/fünf in Betracht ziehen. Hierbei erfolgt beim Inhaber der Steuerklasse drei kaum ein Abzug von Lohnsteuer, auch der Solidaritätszuschlag bzw. die Kirchensteuer sind nur gering. Hieraus folgt ein deutlich höheres Nettoeinkommen.

Der Nutzer der Steuerklasse fünf hingegen muss deutlich höhere Steuern bezahlen, wodurch sein Nettoeinkommen im Vergleich sinkt. Damit sich diese Steuerklassenwahl rechnet, muss die erhöhte Steuer aus der Steuerklasse fünf niedriger sein als die Ersparnis für den Partner mit der Steuerklasse drei. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Wahl der Steuerklassen drei und fünf für den einen Partner sehr geringe Lohnsteuerzahlungen anfallen, die mitunter zu gering sein könnten. Dies führt mitunter dazu, dass die Berechnung der Steuererklärung eine Nachzahlung ergibt, wodurch ggf. Steuervorauszahlungen errechnet werden.

^