Eine Trennung bzw. eine Scheidung belastet Ehepaare nicht nur emotional, sondern sie bringt auch zahlreiche Veränderungen mit sich. So wird ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung verlassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist, auch an den finanziellen Möglichkeiten kann sich einiges ändern. Auch die steuerlichen Bedingungen sind durch die Scheidung Veränderungen unterworfen. Die meisten Ehepaare in Deutschland, bei denen die Ehefrau bzw. der Ehemann etwa aufgrund der Kindererziehung nur in Teilzeit beschäftigt ist oder keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind in den Steuerklassen drei und fünf veranlagt. Der Ehepartner, der den höheren Verdienst erhält, nutzt hierbei die Steuerklasse drei, denn hier sind nur geringe Lohnsteuern ans Finanzamt abzuführen.
Der Ehepartner mit dem deutlich geringeren Einkommen hingegen wird in der Steuerklasse fünf veranlagt und bezahlt somit prozentual einen deutlich höheren Lohnsteuerbetrag als der Partner. Ehepaare, die hingegen nahezu den gleichen Bruttobetrag erhalten, sollten die Steuerklassen IV/IV wählen, wodurch die Besteuerung nahezu wie bei Singles erfolgen wird. Nach der Scheidung ist eine derartige Veranlagung nicht mehr möglich. Im Jahr der Trennung selbst können Ehepaare die einmal gewählte Steuerklasse weiterhin nutzen. Auch werden sie in diesem Jahr noch gemeinsam zur Steuererklärung veranlagt, sofern das auch in früheren Jahren so war. Lediglich wenn bereits in den vergangenen Jahren eine getrennte Veranlagung erfolgte, wird sich hieran nichts ändern.
Spätestens aber in dem Jahr, das der Trennung folgt, müssen die Ehepaare ihre Steuerklasse ändern. Der Partner, der die Erziehung des Kindes / der Kinder weiterhin übernimmt, kann die etwas günstigere Steuerklasse II wählen und somit einen höheren Nettobetrag erzielen. Diese Steuerklasse steht jedem Arbeitnehmer zu, der den so genannten Haushaltsfreibetrag nutzen kann. Dieser wiederum steht jedem Steuerzahler zu, bei dem Kinder im Haushalt, egal ob als Haupt- oder Nebenwohnsitz, leben. Weiterhin hat dieses Elternteil Anspruch auf das staatliche Kindergeld, welches die Erziehenden finanziell unterstützen soll.
Der Ehegatte jedoch, der keine Kinder zu sich nimmt, muss in die Steuerklasse I wechseln. Sollte dies der Ehemann sein, der bisher durch die Steuerklasse drei hohe Nettobeträge erzielte, muss somit mit Verringerungen rechnen. Diese Veränderung des Einkommens hat natürlich auch Auswirkungen auf den Kindes- bzw. den Ehegattenunterhalt, der hierauf geändert werden kann. Die konkreten Auswirkungen der Steuerklassen nach einer Scheidung sowie der weiteren steuerrelevanten Punkte sollte man jedoch am besten mit einem Steuerberater klären.