Die Steuerklasse nach Trennung

Die Steuerklasse nach Trennung

Eine Trennung von Ehepartnern oder lange zusammenlebenden Lebenspartnern kann eine deutliche Einwirkung auf das Einkommen und die finanzielle Behandlung des selbigen haben. Dies spiegelt sich insbesondere in der Änderung der Steuerklasse nach der Trennung wieder. Ausgangspunkt dieser Frage ist in der Regel das Ehegattensplitting des deutschen Einkommensteuerrechts. So werden Ehegatten, falls sie auch beide ein Einkommen haben, nach der gesetzlichen Konzeption des Einkommensteuerrechts zunächst beide nach der Steuerklasse IV besteuert, allerdings nur sofern sie nicht dauernd getrennt leben. Erhält einer dieser Ehepartner aber ein wesentlich höheres Einkommen als das des anderen, resultiert dieser Umstand in einer Steuerrückzahlung, da beide Partner zusammengerechnet bei einer derartigen Besteuerung meist eine viel zu hohe Steuer gezahlt haben.

Dies ist in vielerlei Hinsicht unpraktikabel. So ziehen es die meisten Menschen vor, über den Veranlagungszeitraum eine höhere Liquidität zu haben, als nach dessen Ende eine entsprechend hohe Steuerrückzahlung zu bekommen. Hier greift das so genannte Ehegattensplitting. Danach können die Ehepartner eine Teilung der Steuerklassen erwirken. Im Ergebnis wählt derjenige Ehepartner mit dem deutlich geringeren Gehalt die ungünstige Steuerklasse V, während der Ehepartner mit dem höheren Gehalt in die günstigere Steuerklasse III wechselt. Auf diese Weise zahlen die beiden Ehepartner zwar nicht weniger Steuern, sie müssen aber deutlich weniger voraus zahlen, was in einigen Sachverhalten durchaus vorteilhaft ist.

Wie oben bereits dargestellt, kann dieses Ehegattensplitting aber nur bei Paaren beantragt werden, die nicht dauerhaft getrennt leben. Trennen sich die Partner also, kann diese Verteilung der Steuerklassen nicht beibehalten werden. Dabei gilt ein Ehepaar insbesondere dann als dauerhaft getrennt, wenn es während eines gesamten Kalenderjahres getrennt lebt. Die konkrete Steuerklasse nach der Trennung hängt damit in besonderem Maße auch von dem kalendarischen Zeitpunkt der Trennung ab. So hat etwa eine Trennung, die während des laufenden Kalenderjahres erfolgt, zunächst keine Auswirkung auf die Steuerklassen, die Ehepartner können also die vorteilhafte Verteilung des Ehegattensplittings beibehalten. In diesem Fall endet die Möglichkeit des Ehegattensplittings folglich in dem kalendarischen Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Trennung statt gefunden hat.

Ob dann das eine Jahr der Trennung, das die oben bereits dargestellte Rechtsprechung fordert, auch tatsächlich abgelaufen ist spielt in diesem Zusammenhang also keine Rolle. Maßgeblich sind hier alleine die Kalenderjahre. Davon abgesehen können die - in der Trennung lebenden - Ehegatten aber auch stets die gewöhnliche Veranlagung nach den Steuerklassen IV und IV wählen, etwa wenn die persönlichen Differenzen eine steuerliche Zusammenveranlagung unmöglich erscheinen lassen. Leben die Eheleute in der Folge getrennt, kann eine Zusammenveranlagung der beiden Partner nicht mehr erfolgen. Die Zusammenveranlagung findet folglich automatisch ein Ende und die beiden Ehepartner werden nach den Steuerklassen besteuert, die für sie ohne den Lebenspartner gegolten hätten. Automatisch ist das hier die Steuerklasse I oder II, falls mindestens ein Kind im Haushalt lebt.

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