Die Steuerklasse wechseln je nach Einkommenshöhe der jeweiligen Ehepartner

Die Steuerklasse wechseln je nach Einkommenshöhe der jeweiligen Ehepartner

Die Bestimmung der Steuerklasse, insbesondere die Entscheidung für einen Wechsel, sollte eingehend geprüft werden. Denn die unmittelbare Abhängigkeit hinsichtlich der Entstehung eines finanziellen Vor- oder Nachteils ist offensichtlich. Prinzipiell werden Eheleute gemeinsam besteuert. Eine getrennte Veranlagung ist zwar möglich, macht aber nur bei einer ganz bestimmten Konstellation wirklich Sinn. Dann nämlich, wenn ein Partner eine wesentlich geringere Steuerlast zu tragen hat und der Andere gleichzeitig Einbußen, zum Beispiel aus nebenberuflichen Aktivitäten, deklarieren kann. Wenn beide Eheleute ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen stehen ihnen die folgenden Optionen zur Verfügung: Steuerklassen lll/lV und lV/lV. Die Verknüpfung der jeweiligen Klassifizierung ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung des Nettoentgelts.

Falls Unsicherheiten diesbezüglich bestehen ist anzuraten entweder Informationsquellen der Finanzbehörden ("Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Arbeitnehmer -Ehegatten“) oder den Rat eines Experten (Steuerberater) zu nutzen. An dieser Stelle muss auf die Empfehlung des Bundes der Steuerzahler eingegangen werden. Zu den verschieden konzipierten Steuerklassen stellt dieser fest, dass bei gleichen Einkommensverhältnissen der Partner die Kombination lV/lV eine vorteilhafte Basis schafft. Die Verbindung lll/V ist hingegen zu bevorzugen, wenn einer der Eheleute mehr (ab 60 Prozent) und der andere weniger (ab 40 Prozent) zum Gesamtbruttoverdienst beiträgt. Die Erfahrungen in diesem Kontext bringen uns zu einem leicht merkbaren Grundsatz: Derjenige der ein höheres Arbeitseinkommen bezieht sollte die Steuerklasse lll wählen.

Auswirkungen beim Wechsel der Steuerklasse
Bezieht ein Ehepartner Arbeitslosengeld kann der Wechsel in eine andere Steuerklasse die Höhe dieser Lohnersatzleistung positiv beeinflussen. Die Berechnnug orientiert sich nämlich vornehmlich am zuletzt verdienten Nettogehalt. Daraus ist abzuleiten, dass der Wandel von Steuerklasse V in Steurklasse lll oder lV eine Verbesserung bei den beantragten Leistungen zur Folge hat. Die steuerlichen Nachteile, die sich während des laufenden Jahres für den anderen Partner ergeben, können bei der Einkommenserklärung wieder ausgeglichen werden.

Falls sich der berufstätige Partner dennoch für die Einstufung in Steuerklasse lll entscheidet müssen die möglichen Auswirkungen auf das Gesamteinkommen unbedingt bedacht werden, denn die Festsetzung des Arbeitslosengeldes kann nachträglich nicht verändert werden. Bei selbständiger Tätigkeit eines Ehepartners kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Einstufung des Arbeitnehmers in Steuerklasse lll vorteilhaft ist. Dennoch sind Steuernachzahlungen nicht gänzlich auszuschließen. Verheiratete Rentner stehen bei der Wahl der richtigen Steuerklasse einer recht komplexen Thematik gegenüber. Der überwiegende Teil der Einkünfte ist steuerfrei gestellt. Lediglich der so genannte Ertragsanteil (Eintrittsalter ab 65 Jahre) unterliegt der Steuerpflicht.

Änderungen bei den gewählten Steuerklassen führen möglicherweise zu Forderungen der Finanzbehörde. Wenn man als Rentner einen Nebenverdienst erzielt können sozialversicherungspflichtige Einnahmen entstehen. Die sachkundige Meinung eines Experten einzuholen, kann daher nicht schaden. Noch vor dem Bemessungszeitraum (drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) ist es für Frauen ratsam darüber nachzudenken, ob die Einordnung in Steuerklasse lll Vorteile bringt. Der Nettoertrag vor der genannten Frist dient schließlich als Berechnungsgrundlage. Allerdings muss ein Arbeitgeber diesem Vorhaben nicht zwingend zustimmen. Auch hier sollte ein Steuerberater unbedingt hinzugezogen werden.

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