Alle Einkommen, die in Deutschland erzielt werden, müssen nach dem Steuerrecht versteuert werden. Dies gilt sowohl für Arbeitseinkommen als auch für Mieteinkünfte und sogar für Zinsen und Dividenden. Um Sparer, die ihr Geld für die Altersvorsorge oder für sonstige Ereignisse zurücklegen, nicht über Gebühr zu belasten, gibt es in Deutschland den Freistellungsauftrag. Dieser Auftrag steht grundsätzlich jedem Bürger zu, und zwar vom Säugling bis hin zum Rentner. Die Höhe des Freistellungsauftrages beträgt 801 Euro pro Person. Der Freistellungsbetrag von Ehepaaren beträgt daher 1.602 Euro. Diese Summe kann je nach Wunsch der Anleger beliebig auf die Kreditinstitute verteilt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge die maximale Höhe nicht übersteigt. Ist dies der Fall, können die Finanzbehörden Nachforschungen anstellen, denn die Banken sind verpflichtet, die Höhen des Freistellungsauftrages zu melden.
Anleger, die ihre Maximalhöhe also übersteigen können aufgefordert werden, ihre tatsächlichen Erträge offenzulegen. Daher müssen Anleger immer darauf achten, wo welcher Freistellungsauftrag gestellt wurde. Ggf. müssen diese neu überprüft und geändert werden. Bis zur Höhe des Freistellungsauftrages bleiben Zinsen und Dividendenerträge, für die zumindest im Jahr 2008 noch das Halbeinkünfteverfahren gilt, steuerfrei. Übersteigen die Erträge jedoch den gestellten Freistellungsauftrag, werden aktuell für Zinserträge 30% Kapitalertragssteuer und hierauf nochmals 5,5% Solidaritätszuschlag, Dividenden hingegen müssen nur zur Hälfte besteuert werden.
Im Rahmen des Freistellungssauftrages bleiben weiterhin Ausschüttungen von Investmentfonds steuerfrei. Nicht unter den Freibetrag hingegen fallen Kursgewinne von Wertpapieren. Diese sind aktuell nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei, unterjährige Kursgewinne jedoch müssen vom Anleger selbst in seiner Steuererklärung angegeben und so versteuert werden. Anleger, deren Freistellungsauftrag aufgrund der Kürzungen der vergangenen Jahre nicht mehr ausreicht, können Steuern sparen, in dem sie beispielsweise niedrigverzinsliche Wertpapiere anlegen, auch Aktienfonds bieten Steuersparmöglichkeiten. Risikofreudige Anleger haben weiterhin die Möglichkeit, in Schiffsbeteiligungen anzulegen, deren Erträge nahezu vollständig steuerfrei vereinnahmt werden können.
Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Nutzung der Freibeträge der eigenen Kinder, sofern diese ihr Freistellungsvolumen noch nicht ausgenutzt haben. Kinder sowie Rentner haben weiterhin die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Wird der Antrag hierzu genehmigt, können diese Personen unbegrenzt Erträge aus Zinsanlagen, Aktienfonds oder anderen Wertpapieren erzielen, ein Steuerabzug erfolgt nicht. Ab Januar 2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft und regelt die Versteuerung von Kapitalanlagen neu. Mit ihr wird auch der Freistellungsauftrag umbenannt, und zwar in den Sparerpauschbetrag. Seine Summe bleibt jedoch gleich, so dass sich für die meisten Anleger nichts ändert.