Nach der deutschen Steuergesetzgebung hängt die Höhe der Steuerbelastung insbesondere von der entsprechenden Steuerklasse des Steuerpflichtigen ab. Dies liegt zum einen nach dem individuellen Steuersatz des Einkommensteuergesetzes, das heißt dass jeder Steuerklasse ein eigener Tarif zugeordnet ist, der sich in seiner Höhe durchaus drastisch unterscheidet. Darüber hinaus ist jeder Steuerklasse aber auch ein eigener Steuerfreibetrag zugeordnet, also der Teil des Einkommens, der bei der Besteuerung nicht beachtet wird und sich somit auch nicht auf die Bemessungsgrundlage der Steuer auswirkt. Im Ergebnis kann die Einteilung in eine bestimmte Steuerklasse die letztliche Höhe der zu bezahlenden Steuer als erheblich beeinflussen. Grundsätzlich erfolgt die Einteilung in Steuerklassen durch den Arbeitgeber, der dies in der Regel anhand einer speziellen EDV für die Lohnsteuerabrechnung oder anhand einer tabellarischen Übersicht vornimmt.
Davon abgesehen haben aber insbesondere verheiratete Paare die Möglichkeit, durch steuerliche Gestaltung ihre Steuerklasse zu beeinflussen und auf diese Weise erhebliche Mengen an Geld zu sparen. So werden Ehegatten nach den Regeln der deutschen Abgabenordnung stets zusammen veranlagt, also gemeinsam besteuert. Sind nun beide Ehegatten berufstätig, können sie zwischen einer Einteilung in die Steuerklassen 3 beziehungsweise 4 und 5 wählen. Insbesondere der Wechsel zu den Steuerklassen 3 und 4 ist dabei besonders vorteilhaft. Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der anderen. Hier kann der besser verdienende Ehegatte in die Steuerklasse 3 wechseln, während der weniger verdienende Ehegatte in der Steuerklasse 4 ungünstiger besteuert wird.
Ein solcher Wechsel ist nötig, da andernfalls jeder Partner für sich ungünstiger besteuert würde, ein Wechsel beider Partner in die günstigere Steuerklasse jedoch nicht möglich ist. Letztlich muss also nach einer genauen Betrachtung der Vermögenssituation entschieden werden, welches Einkommen ungünstiger besteuert wird. Ähnliches gilt für Paare, die über ein ungefähr gleich hohes Einkommen verfügen. Hier bietet sich eine Wahl der Steuerklasse 5 für beide Partner an. Obwohl auf diese Weise durchaus eine erhebliche Menge Geld gespart werden kann, hat die Wahl der Steuerklasse keine direkte Auswirkung auf die Jahressteuerschuld. Allerdings ersparen sich die Ehegatten auf diese Weise den übermäßigen Abzug mit darauf folgender Steuerrückzahlung.
Das Gehalt ist also aus der monatlichen Perspektive weniger belastet und damit auch höher. Von diesen Vorteilen abgesehen kann ein Wechsel der Steuerklasse aber auch Nachteile mit sich ziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn einer der Partner in Gefahr kommt Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Unterhaltsgeld, beziehen zu müssen. Da sich diese in ihrer Höhe maßgeblich nach dem letzten Nettolohn des Ehepartners, der ja wesentlich von der Lohnsteuer Steuerklasse des Ehepartners abhängt, bestimmt, kann etwa die Einteilung eines Ehepartners in eine ungünstigere Steuerklasse zugunsten des Gehalts des anderen Ehepartners negative Auswirkungen auf die Höhe der Lohnersatzleistung haben, was die Gesamtvermögenssituaton der Ehepartner im Gegensatz zur anderen steuerlichen Gestaltung negativ beeinflusst.