Effektivzinsberechnung nach Preisangabenverordnung

Effektivzinsberechnung nach Preisangabenverordnung

Bei der Finanzierung durch Fremdmittel, also in erster Linie durch ein Darlehen seitens der Bank, spielen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen die Kosten eines Kredites eine ganz entscheidende Rolle. Da natürlich viele verschiedene Kreditgeber am Markt tätig sind, und diese selbstverständlich auch unterschiedliche Konditionen mit ihren Krediten verbinden, ist für den Verbraucher die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Angebote sehr wichtig. Vor allem die Preisangabenverordnung, kurz als PAngV bezeichnet, trägt einen wichtigen Teil dazu bei, dass diese Vergleichbarkeit zwischen den Kreditangeboten gewährleistet ist. Und zwar wird laut der PAngV unter anderem eine bestimmte Art und Weise vorgeschrieben, wie der Effektivzins bei einem Kredit berechnet werden muss bzw. was der Effektivzinssatz beinhalten muss. Es gibt also eine bestimmte Effektivzinsberechnung nach Preisangabenverordnung, an die sich auch jede Bank als Kreditgeber halten muss.

Der Kern der Effektivzinsberechnung nach Preisangabenverordnung ist, dass alle maßgeblichen Kosten eines Kredites von den Banken in eben diesem Effektivzins enthalten sein müssen. Sowohl im Darlehensangebot als auch im späteren Kreditvertrag muss der Effektivzinssatz inklusive aller Kosten genannt werden. Dabei muss der Effektivzinssatz generell stets auf ein Jahr bezogen angegeben werden. Bei Immobilienkrediten war es bisher der Fall, dass der Effektivzins sich zwar auch dort auf ein Jahr bezog, aber einen Durchschnitt der Jahre darstellte, in denen eine Zinsfestschreibung beim Immobilienkredit vereinbart wurde. Diese Berechnungsweise hat sich allerdings aufgrund einer neuen EU-Richtlinie geändert, sodass sich der Effektivzins nun auf die gesamte Dauer der Kredittilgung beziehen muss.

Daraus ergibt sich für einige Verbraucher leider die völlig „unsinnige“ Situation, dass der Nominalzins bei einem Darlehensangebot durchaus höher als der Effektivzinssatz sein kann, was von der logischen Betrachtungsweise her eigentlich gar nicht sein kann. Aber auch wenn der Effektivzinssatz nach der Preisangabenverordnung neben der Vergleichbarkeit der Angebote die Hauptaufgabe haben soll, alle im Zusammenhang mit einem Kredit anfallenden Kosten zu beinhalten, so gibt es dennoch gerade bei der Immobilienfinanzierung noch Kosten, die nicht im Effektivzinssatz berücksichtigt werden. Zu diesen nicht berücksichtigten Kosten zählen beispielsweise eventuell anfallende Bereitstellungszinsen, Gebühren für die Grundschuldbestellung, Notargebühren, Schätzkosten oder Kontoführungskosten.

Die Effektivzinsberechnung nach PAngV selbst basiert dabei auf einer relativ komplizierten mathematischen Berechnungsformel. Dabei gibt es bestimmte Merkmale zu berücksichtigen, die zur Berechnung des Effektivzinssatzes nach Preisangabenverordnung dienen. Diese Merkmale sind zum Beispiel die Verwendung der internen Zinsfußmethode, die nachschüssige und zudem auch Tage genaue Verzinsung des zuvor vereinbarten Kapitalflusses (Kreditkarte), die lineare und unterjährige Verzinsung sowie die Zinskapitalisierung. Zudem ist es natürlich auch wichtig, dass die Zins- und Tilgungsverrechnung unabhängig davon erfolgt, wann die Zahlung letztendlich tatsächlich vorgenommen worden ist.

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